BGH,
Beschl. v. 15.8.2000 - 5 StR 363/00
5 StR 363/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. August 2000
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2000
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 3. April 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß der konkrete
Zustand der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten bei Begehung
der versuchten gefährlichen Körperverletzung zwar
maßgeblich auch auf seine starke alkoholische
Beeinträchtigung zurückging, indes auch auf seine
schwere psychische Erkrankung, auf welcher zudem sein
Alkoholmißbrauch beruhte. Bei dieser Sachlage sind die
Voraussetzungen eines länger andauernden Zustandes, der die
Anwendung des § 63 StGB rechtfertigt, erfüllt (vgl.
BGHSt 44, 338 und 369, jeweils m.w.N.). Das Gewicht der
Anlaßtat reicht - ungeachtet ausgebliebener schlimmer Folgen
- zum Beleg der Gefährlichkeit des Beschuldigten trotz seiner
bisherigen Unauffälligkeit im Bereich von Gewaltdelikten aus
(vgl. BGH, Beschluß vom 18. Juli 2000 - 5 StR 289/00 -).
Insbesondere der letztgenannte Umstand wird indes - wie bereits dem
angefochtenen Urteil hinreichend deutlich zu entnehmen ist -
verstärkt Anlaß geben, während des Vollzugs
der Unterbringung des Beschuldigten alsbald nach Möglichkeiten
für einen im Rahmen der für ihn bestehenden Betreuung
zu organisierenden Aufenthalt außerhalb des
Maßregelvollzugs zu suchen, in dem für eine
hinreichende Kontrolle der erforderlichen Abstinenz und Behandlung des
Beschuldigten gesorgt ist, damit nach Erprobung des Beschuldigten
bereits in naher Zukunft eine Aussetzung der weiteren Unterbringung zur
Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB ermöglicht
wird.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum |