BGH,
Beschl. v. 15.8.2001 - 2 StR 167/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 167/01
vom
15. August 2001
in der Strafsache gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 15. August 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier
vom 15. September 2000 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, daß die
in dieser Sache in Bosnien erlittene Auslieferungshaft im
Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe
angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Jähnke Detter Bode
Otten Fischer |