BGH,
Beschl. v. 15.8.2001 - 3 StR 291/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 291/01
vom
15. August 2001
in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 15. August 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade
vom 8. März 2001 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des
schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer
Erpressung sowie des Diebstahls in vier Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit
mit räuberischer Erpressung sowie wegen Diebstahls in sechs
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen
Rechts gestützte Revision hat in dem aus der
Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im
übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs.
2 StPO).
Zu der Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift im wesentlichen folgendes ausgeführt:
"Die angefochtene Entscheidung weist in sachlich-rechtlicher Hinsicht
lediglich insoweit einen den Angeklagten beschwerenden Mangel auf, als
die Jugendkammer die in der Nacht zum 15. August 2000 zum Nachteil der
Geschädigten R. , H. und B. begangenen Diebstahlshandlungen
als drei selbständige Taten angesehen hat. In Wahrheit handelt
es sich hierbei um einen Fall der natürlichen
Handlungseinheit, weil der Beschwerdeführer an ein und
demselben Ort (nämlich auf dem Parkplatz der Zivildienstschule
in Bu. ) in ein und derselben Nacht ersichtlich sofort hintereinander
drei PKW aufgebrochen und daraus fremde Gegenstände entwendet
hat (vgl. BGH NStZ 1996, 493, 494). .... Die tatrichterlichen
Feststellungen rechtfertigen eine Verurteilung nur wegen vier (und
nicht wegen sechs) Fällen des Diebstahls.
Der dadurch bedingte Wegfall von zwei Einzelfreiheitsstrafen von vier
Monaten erfordert nicht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Es
erscheint ausgeschlossen, daß der Tatrichter aus den
verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von fünf Jahren drei
Monaten, sechs Monaten und dreimal vier Monaten eine noch geringere als
die jetzt verhängte Gesamtstrafe gebildet hätte.
Da die räuberische Erpressung vom 15. September 2000 - ebenso
wie der tateinheitlich begangene Raub - die
Qualifikationsvoraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
erfüllt, ist sie im Urteilstenor als schwere
räuberische Erpressung zu bezeichnen."
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister von Lienen |