BGH,
Beschl. v. 15.8.2006 - 4 StR 284/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 284/06
vom
15.8.2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15.08.2006
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Paderborn vom 22.05.2006, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in vier Fällen schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier
Fällen unter Einbeziehung einer rechtskräftig
verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit
der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
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Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die rechtliche Bewertung der
vom Angeklagten vorgenommenen Betäubungsmitteltransporte als
täterschaftliches Handeltreiben. Diese Bewertung entspricht
nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung
von Täterschaft und Beihilfe bei Kurierfällen (BGH
NStZ 2006, 454; BGH, Beschlüsse vom 9.05.2006 - 3 StR 105/06,
vom 27.06.2006 - 3 StR 177/06 und vom 13.07.2006 - 2 StR 199/06; vgl.
auch Winkler NStZ 2006, 328 m.w.N.). Nach den Feststellungen war der
Angeklagte weder in den Erwerb noch in den späteren Absatz der
Betäubungsmittel eingebunden, sondern lediglich als Kurier
gegen ein Honorar eingesetzt. Hierzu hatte er sich auf Druck seiner
Dealer, bei denen er Schulden hatte, bereit erklärt. Seine
untergeordnete Stellung ergibt sich auch daraus, dass er bei den
Fahrten nicht genau wusste, wie viel Marihuana er jeweils
transportierte. Allein die Tatsache, dass er während der
Transporte die alleinige faktische Gewalt über das Rauschgift
hatte, rechtfertigt demgegenüber keine andere rechtliche
Beurteilung.
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Die Tätigkeit des Angeklagten erfüllt jedoch in allen
vier Fällen auch den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a
Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der jeweils in Tateinheit zur Beihilfe zum
unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge steht. Der Senat ändert den Schuldspruch
entsprechend ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen,
weil auszuschließen ist, dass sich der geständige
Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders und
wirksamer hätte verteidigen können.
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Die Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung
des Strafausspruchs. Der gemäß § 52 Abs. 2
Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen bestimmt sich auch für
den geänderten Schuldspruch nach § 29 a Abs. 1 BtMG.
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Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei
zutreffender rechtlicher Würdigung auf mildere Strafen erkannt
hätte.
Tepperwien Maatz Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten ist infolge
Erholungs- urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Tepperwien
Solin-Stojanović Sost-Scheible
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