BGH,
Beschl. v. 15.8.2007 - 1 StR 335/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 335/07
vom
15.8.2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
- 2 -
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15.8.2007 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 16. Februar 2007 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährleistung eines
fairen Verfahrens durch eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation liegt
bei dem von den Haupttätern als Transporteur herangezogenen
Angeklagten R. - wie bei keinem der tatentschlossenen Angeklagten -
nicht vor. Nachdem der Polizei über eine Vertrauensperson
zugetragen worden war, dass eine kolumbianisch-spanisch-italienische
Tätergruppe beabsichtigt, 500 kg Kokain nach Westeuropa zu
schmuggeln, und hierfür Lagerraum sucht, war es aus
präventiven Gründen geboten, hierauf einzugehen, um
eine möglichst große Menge des
Betäubungsmittels und zum Handel damit bestimmte
Geldbeträge abzuschöpfen und hierdurch sowie durch
Überführung der Täter die unerlaubte Einfuhr
des Rauschgifts auf anderem - unbekanntem - Wege entgegenzuwirken.
Einen Anspruch eines Straftäters darauf, dass die
Ermittlungsbehörden so frühzeitig einschreiten,
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dass seine Taten verhindert werden, gibt es nicht (vgl. BGH, Beschluss
vom 17. Juli 2007 - 1 StR 312/07; NStZ-RR 2003, 172; Berg StraFo 2007,
74, 75 f.). Es ist ein legitimes polizeitaktisches Ziel, neben den
bislang bekannten Kontaktpersonen weitere, bislang unbekannte
Betäubungsmittelhändler zu
überführen. Ein früherer Zugriff
wäre hier auch kaum möglich gewesen, ohne die
Sicherstellung der 60 kg Kokain (mit 50 kg Wirkstoff) sowie von
275.000,-- € und die Verhaftung aller unmittelbar
Tatbeteiligten zu gefährden. Dass der Handel von Anfang an
polizeilich überwacht war, hat die Strafkammer strafmildernd
berücksichtigt.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit |