BGH,
Beschl. v. 15.8.2007 - 2 StR 337/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 337/07
vom
15.8.2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 15.8.2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten Be. und D. gegen das Urteil des
Landgerichts Trier vom 14. Februar 2007 werden als unbegründet
verworfen.
2. Auf die Revision des Angeklagten Bo. wird das vorgenannte Urteil
aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten ein Wertersatzverfall von mehr
als 1.000 Euro angeordnet worden ist; der weitergehende Verfall
entfällt.
3. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten Bo. mit der
Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in
Luxemburg in dieser Sache erlittene Haft im Verhältnis 1 : 1
auf die verhängte Freiheitsstrafe angeordnet wird.
4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Die Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe von 2.120 Euro
gegen den Angeklagten Bo. hält rechtlicher
Überprüfung nicht stand. Aus den
Urteilsgründen ergibt sich, dass der Angeklagte
eingeräumt hat, für die festge-
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stellten Taten eine Gewinnbeteiligung oder Entlohnung in Höhe
von 1.000 Euro erhalten zu haben (UA S. 21). Anhaltspunkte
dafür, dass der hierüber hinaus gehende Betrag aus
den festgestellten Taten stammte, enthält das Urteil nicht; in
dieser Höhe entfällt der Wertersatzverfall.
Die in Luxemburg erlittene Auslieferungshaft war
gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB im
Verhältnis 1 : 1 auf die gegen den Angeklagten Bo.
verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.
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Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu Lasten
der Angeklagten ergeben.
3
Der geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten Bo.
rechtfertigt eine Kostenteilung nicht.
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