BGH,
Beschl. v. 15.8.2007 - 2 StR 342/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 342/07
vom
15.8.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15.8.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357
StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 6. Februar 2007, auch soweit es den
Mitangeklagten R. betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten der
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge schuldig sind,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten und den nicht revidierenden
Mitangeklagten R. wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt, den
Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und den
Mitangeklagten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei
Monaten. Außerdem hat es die sichergestellte
Kokainzubereitung, Verpackungsmaterial, Koffer, Flugscheine und Geld
eingezogen. Da-
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gegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der
Sachrüge. Das Rechtsmittel hat, auch hinsichtlich des
Mitangeklagten, in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang
Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen gelangten die Angeklagten unter nicht
geklärten Umständen in Mexiko in den Besitz von ca. 4
kg Kokainzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 3.450,3 g. Sie
beabsichtigten, das Kokain von Mexiko mit nach Amsterdam zu nehmen. Was
die Angeklagten in Europa mit dem Kokain unternommen hätten,
ist offen geblieben. Der Mitangeklagte R. besorgte auf Kosten des
Angeklagten die Flugscheine. Er verpackte das Kokain in zwei Koffern
und checkte diese ein. Den Schlüssel für einen der
Koffer und die Gepäckabschnitte übergab er dem
Angeklagten, der ihm 1500 € als Entlohnung für seine
Mitwirkung beim Transport und als Reisespesen gab. Der Angeklagte
fälschte für den Mitangeklagten ein
Einladungsschreiben und buchte ihm ein Hotelzimmer in Amsterdam. Nach
der Landung des Flugzeugs am 29. März 2006 auf dem Frankfurter
Flughafen wurde das Kokain im Transitgepäck entdeckt.
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2. Das Landgericht hat den Angeklagten als Täter angesehen.
Diese Wertung hält nach der neueren Rechtsprechung des Senats
der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Eine bloße
Kuriertätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den
reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist danach
als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten (BGH NJW 2007,
1220). Das Landgericht hat bei der rechtlichen Würdigung
darauf abgestellt, dass der Mitangeklagte für sich und den
Angeklagten wesentlich schwerwiegendere Tatbeiträge
geschildert habe, wonach der Angeklagte zumindest einen Teil des
Rauschgifts aus eigenem Antrieb und für eigene Zwecke erworben
habe und der Mitangeklagte ihn dabei durch Dolmetscher- und sonstige
Leistun-
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gen unterstützt habe. Dies würde dies zwar die
Annahme täterschaftlichen Handeltreibens tragen, widerspricht
aber den Urteilsfeststellungen UA S. 15, wo die Kammer
ausgeführt hat, dass sie in Anbetracht der Ungereimtheiten und
Zweifel an der Einlassung des Mitangeklagten dessen Darstellung zur
Erlangung des Besitzes an dem Kokain den Feststellungen nicht zugrunde
legen konnte (UA S. 15). Soweit die Strafkammer hinsichtlich des
Angeklagten zusätzlich darauf abstellt, dass er dem
Mitangeklagten das Risiko der Entdeckung auferlegt habe und ihm
dafür ein Entgelt bezahlt habe, könnte das zwar
dafür sprechen, dass der Angeklagte der Geschäftsherr
des Rauschgifttransports war. Dem widerspricht aber, dass das
Landgericht bei der Strafzumessung in dubio pro reo zu Gunsten des
Angeklagten angenommen hat, dass sich sein Beitrag im Wesentlichen in
der Organisation des Transportes erschöpfte. Danach tragen die
Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit nicht eine
Täterschaft des Angeklagten. Dies gilt erst recht für
den Tatbeitrag des Mitangeklagten.
Der Senat schließt aus, dass in einer erneuten
Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen zu den
Tatbeiträgen des Angeklagten und des Mitangeklagten getroffen
werden könnten, und hat den Schuldspruch deshalb entsprechend
geändert. Gemäß § 357 Satz 1 StPO
ist die Änderung des Schuldspruchs auf den Mitangeklagten zu
erstrecken. Die Schuldspruchänderung führt auch zur
Aufhebung der Strafaussprüche. Angesichts der für
Gehilfen
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zwingenden Milderung des Strafrahmens (§ 27 Abs. 2 Satz 2
StGB) kann der Senat nicht ausschließen, dass die
Strafaussprüche auf dem Rechtsfehler beruhen.
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