BGH,
Beschl. v. 15.12.2009 - 3 StR 450/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 450/09
vom
15. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Bestechlichkeit u. a.
zu 2.: Beihilfe zur Bestechlichkeit u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der
Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 15. Dezember 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kiel vom 27. Januar 2009 im Verfallsausspruch dahin
abgeändert, dass zu Lasten beider Angeklagter als
Gesamtschuldner der Verfall von 211.408,27 Euro angeordnet wird.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle der
Bestechlichkeit sowie wegen Vorteilsannahme zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und die
Angeklagte wegen Beihilfe zu diesen Taten zu der Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren verurteilt. Es hat ausgesprochen, dass jeweils ein Jahr
der Gesamtfreiheitsstrafen als vollstreckt gilt; die Vollstreckung der
gegen die Angeklagte verhängten Strafe hat es zur
Bewährung ausgesetzt. Weiter hat es in Höhe eines
Betrages von 211.828,25 Euro den "Wertersatzverfall betreffend beider
Angeklagten" angeordnet. Die Rechtsmittel haben mit der
Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg;
im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
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Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der im
Vermögen der Beschwerdeführer noch vorhandene Wert
der erlangten Provisionszahlungen (§ 73 a Satz 1 StGB)
211.408,27 Euro beträgt; es legt dar, dass der stattdessen
angeordnete Wertersatzverfall in Höhe von 211.828,25 Euro auf
einem Rechenfehler beruht. Der Senat ändert den Betrag
entsprechend ab und stellt klar, dass die Angeklagten hierfür
als Gesamtschuldner haften.
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Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Mayer |