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BGH, Beschluss vom 15. Februar 2001 - 3 StR 546/00


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 15.2.2001 - 3 StR 546/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 546/00
vom
15. Februar 2001
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 13. September 2000 in dem ihn betreffenden Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Strafrichter - Oberhausen zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Nach den Urteilsfeststellungen hatte er dem Mitangeklagten F. auf dessen Bitte hin mindestens ein Gramm Haschisch übergeben.
Die Verfahrensvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts ist gegeben, da es zur Entscheidung über die beim Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Oberhausen erhobene Anklage durch Verbindung (§ 4 StPO) mit dem bei ihm rechtshängigen Strafverfahren wegen Vergewaltigung u.a. gegen den Mitangeklagten F. zuständig geworden ist. Ob die Verbindung zweckmäßig war, hat das Revisionsgericht nicht zu überprüfen (Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 4 Rdn. 11). Ein Fall des Ermessensmißbrauchs ist jedenfalls nicht gegeben, weil beiden Angeklagten dieselbe Tat des unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren zur Last lag und somit ein sachlicher Zusammenhang im Sinne von § 3 StPO bestand. Der spätere Wegfall dieses Zusammenhangs durch die Teileinstellung des Verfahrens gegen den Mitangeklagten F. gemäß § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung ließ die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts unberührt (§ 269 StPO). Zwar hat das Amtsgericht insoweit einen Verfahrensfehler begangen, als es die Akten dem Landgericht direkt zur Prüfung der Übernahme vorgelegt hat, obwohl das Hauptverfahren noch nicht eröffnet war und deshalb wegen der fortbestehenden Dispositionsbefugnis der Staatsanwaltschaft deren Zustimmung zur Abgabe des Verfahrens erforderlich gewesen wäre (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 5; Pfeiffer in KK aaO Rdn. 1). Dieser Verfahrensfehler führte jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Verbindungsbeschlusses.
Hinsichtlich des Schuldspruchs weist die angefochtene Entscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Jedoch hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt folgendes ausgeführt:
"a) Zu Recht macht die Verteidigung insoweit vorweg geltend, dass die Darlegungen des Landgerichts zur Frage der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers in keiner Weise den Begründungsanforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügen. Weder der jeder Substantiierung entbehrende Hinweis auf die ´schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Dr. Fl. ´ noch die Tatsache, dass sich der Angeklagte nicht darauf berufen hat, infolge Alkoholgenusses ´in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt´ gewesen zu sein (UA S. 10/11), ermöglichen dem Revisionsgericht eine Prüfung der Richtigkeit des Ergebnisses, § 21 StGB sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Urteilsfeststellungen lassen - mangels jeglicher Angaben etwa zur aufgenommenen Alkoholmenge (....), zum Körpergewicht des Beschwerdeführers, zum Trinkbeginn, zum Tatzeitpunkt - nicht einmal eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration zu, auch fehlt es an jeder Konkretisierung von psychodiagnostischen Kriterien, aus denen sich die Annahme, der Angeklagte sei zur Tatzeit uneingeschränkt schuldfähig gewesen, ableiten ließe.
b) Unabhängig davon ist das Strafmaß, auf welches das Landgericht erkannt hat, gemessen an dem festgestellten Tatvorwurf, derart exorbitant erhöht, dass es dem Erfordernis, gerechter Schuldausgleich zu sein, nicht mehr entspricht, und zwar auch unter Berücksichtigung der auf UA S. 13 oben zutreffend als strafschärfend angeführten Gesichtspunkte."
Dem schließt sich der Senat an. Ein Absehen von Strafe gemäß § 29 Abs. 5 StPO kommt bei der Abgabe von Betäubungsmitteln nicht in Betracht.
Die Zurückverweisung der Sache an den Strafrichter war gemäß § 354 Abs. 3 StPO geboten.
Kutzer Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker


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