BGH,
Beschl. v. 15.2.2001 - 4 StR 535/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 535/00
vom
15. Februar 2001
in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum Diebstahl
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 15. Februar 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 23. Mai 2000 im Strafausspruch mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl zu
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Soweit
sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachbeschwerde
gestützten Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist das
Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher
Prüfung nicht stand.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. Januar
2001 hierzu ausgeführt:
"Wie die Revision zutreffend rügt, hat die Kammer bei den
Strafzumessungserwägungen gegen das Doppelverwertungsverbot
nach § 46 Abs. 3 StGB verstoßen.
Strafschärfend wertet sie die Erzählungen des
Angeklagten und die Weitergabe von Insiderinformationen, da diese die
Tat überhaupt erst ermöglicht hätten (UA S.
54). Da die Weitergabe von Detailinformationen über die
Verhältnisse im Haus des Juweliers die Beihilfehandlung des
Angeklagten R. darstellt (UA S. 19f), kann dieser Umstand nicht als
Straferschwerungsgrund herangezogen werden (BGH Urteil vom 26. Juni
1979 - 1 StR 246/79). Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand
haben".
Dem schließt sich der Senat an, da er letztlich nicht
ausschließen kann, daß sich die fehlerhafte
Erwägung auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann |