BGH,
Beschl. v. 15.1.2002 - 1 StR 533/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 533/01
vom
15. Januar 2002
in der Strafsache gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Januar 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München II vom 23. August 2001 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat:
Aus Rechtsgründen war das Landgericht nicht gehindert, mit
sachverständiger Beratung trotz der genannten BAK-Werte die
festgestellten psychodiagnostischen Beweisanzeichen dahin zu
würdigen, daß eine erhebliche
Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht
vorgelegen hat. Denn es gibt keinen gesicherten
medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber,
daß ohne Rücksicht auf psychodiagnostische
Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten
Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in aller Regel vom Vorliegen einer
alkoholbedingt erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit
auszugehen ist (BGHSt 43, 66 ff.; BGHR StGB § 21
Blutalkoholkonzentration 36). Bei der Würdigung dieser
Kriterien ist ein Rechtsfehler nicht feststellbar. Der Angeklagte ist
trinkgewohnt und hat eine hohe Alkoholtoleranz. Die vom Landgericht
festgestellten psychodiagnostischen Beweisanzeichen sind
aussagekräftig und es kommt hinzu, daß die
Trinkmengenberechnung sich über einen langen Trinkzeitraum
erstreckt hat (vgl. dazu BGH NStZ 1995, 226; BGH, Beschluß
vom 23. November 2000 - 3 StR 413/00 und Urteil vom 12. September 2001
- 3 StR 313/01). Die Wirkung der konsumierten Drogen hat das
Landgericht mit sachverständiger Hilfe rechtsfehlerfrei als
unbedeutend angesehen.
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