BGH,
Beschl. v. 15.1.2002 - 3 StR 461/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 461/01
vom
15. Januar 2002
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15.
Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve
vom 4. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch
entfällt die Einziehung des ausländischen
Führerscheins, vgl. § 69 Abs. 3 Satz 2, § 69
b StGB.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
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