BGH,
Beschl. v. 15.1.2003 - 1 StR 496/02
1 StR 496/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2003
in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Januar 2003
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 24. Juli 2002 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Zur Rüge, das Landgericht habe hinsichtlich des Angeklagten B.
den bedingten Tötungsvorsatz nicht rechtsfehlerfrei
festgestellt, bemerkt der Senat ergänzend:
Das Landgericht hat alle für die Abgrenzung von bedingtem
Vorsatz zu bewußter Fahrlässigkeit
maßgeblichen Umstände berücksichtigt,
namentlich das Ziel und den Beweggrund für die Tat, die Art
der Ausführung, die von der Tat ausgehende
Gefährlichkeit, den Kenntnisstand des Täters sowie
seine psychische Verfassung (vgl. zur Abgrenzung BGH NStZ 2001, 475;
BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1, 5, 8, 11, 14
[Elektroschutzanlage], 30, 35, 37, 38, 39, jeweils m.w.N.). Danach ist
nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer auf den bedingten
Tötungsvorsatz aufgrund der "Brutalität" geschlossen
hat, mit der beide Angeklagten mit Händen und Fäusten
in kurzen Abständen während eines Zeitraums von rund
15 Minuten gegen Kopf und Gesicht auf das zuletzt
handlungsunfähige Opfer eingeschlagen hatten. Nicht entgegen
steht, daß die konkrete Todesursache letztlich das Ersticken
des Opfers war. Dem Geschädigten waren die Atemwege durch
einen Blut- und Schleimsumpf versperrt, was durch die kniende Position
vor dem Bett - in direktem Kontakt von Mund und Nase mit dem
Teppichläufer - bedingt war. In dieser Haltung hatten die
Angeklagten das handlungsunfähige Opfer belassen, anstatt es
auf die Seite zu drehen. Die sachverständig beratene Kammer
hat zu Recht darauf verwiesen, es entspreche allgemeiner
Lebenserfahrung, daß es aufgrund solch massiver
Schläge zu Schädigungen des Hirns und zur
Handlungsunfähigkeit des Opfers kommen könne.
Angesichts dieser Umstände mußte die Strafkammer
auch nicht zu Gunsten des Angeklagten B. annehmen, dieser habe mit
seiner Anweisung an den Mitangeklagten Z. , das Tatopfer nicht auf das
Bett zu legen, damit es nicht an seinem Blut ersticke, die
tödliche Gefährdung des Opfers durch Ersticken im
Bett gerade verhindern wollen. Dem Angeklagten mag der Tod des
Tatopfers an sich unerwünscht gewesen sein; er hatte sich
aber wegen seines angestrebten Zieles der Bestrafung des Tatopfers
gleichwohl mit diesem Taterfolg abgefunden. Auch in einem solchen Fall
liegt bedingter Tötungsvorsatz vor.
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