BGH,
Beschl. v. 15.1.2003 - 1 StR 511/02
1 StR 511/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2003
in der Strafsache gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Januar 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Würzburg vom 2. August 2002 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat weist auf folgendes hin:
Das Landgericht bewertet die Tat unter gleichzeitigem Verbrauch des
gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemäß
§ 21 StGB als minder schweren Fall im Sinne von § 227
Abs. 2 StGB, wonach auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren zu erkennen ist. Gleichwohl geht es von einer
Strafrahmenuntergrenze von sechs Monaten aus, die sich nach einer
Strafrahmenverschiebung des Grundstrafrahmens gemäß
§ 227 Abs. 1 StGB über §§ 21, 49
Abs. 1 Nr. 3 StGB ergibt und setzt die Strafrahmenobergrenze mit zehn
11
Jahren gemäß § 227 Abs. 2 StGB an. Eine
solche Kombination unterschiedlicher Strafrahmen ist jedoch nicht
möglich (vgl. hierzu BGH NStZ 2001, 532 m.w.N.).Dies hat sich
hier jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.
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