BGH,
Beschl. v. 15.1.2003 - 2 StR 463/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 463/02
vom
15. Januar 2003
in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15.
Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Darmstadt vom 29. Juli 2002 im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner
Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge
Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), soweit es sich gegen den
Strafausspruch richtet. Im übrigen ist es offensichtlich
unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Strafzumessung hält der rechtlichen Prüfung nicht
stand.
Das Landgericht hat zunächst ohne Rechtsfehler die
naheliegenden Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB bejaht und
sodann rechtsfehlerfrei eine weitere Milderung gemäß
§§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Es ergab sich
daher ein Strafrahmen von drei Monaten bis sieben Jahre und sechs
Monate Freiheitsstrafe.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung führt der Tatrichter
zutreffend mehrere gewichtige Strafmilderungsgründe an, um
dann fortzufahren: "Besondere Straferschwerungsgründe sind
nicht ersichtlich. Die Vorstrafen hat die Kammer, da sie nicht
einschlägig sind, unberücksichtigt gelassen. Unter
Abwägung der für den Angeklagten sprechenden
Umstände erschien der Kammer eine Freiheitsstrafe von
fünf Jahren schuldangemessen und zur Einwirkung auf den
Angeklagten unabdingbar erforderlich, aber auch ausreichend, weshalb
auf sie erkannt wurde."
Diese Zumessungserwägungen tragen die im oberen Bereich des
Strafrahmens liegende Strafe nicht (vgl. auch Senatsbeschluß
vom 16. August 2000 - 2 StR 249/00).
Strafschärfungsgründe ergeben sich auch nicht aus dem
Gesamtzusammenhang des Urteils. Der Senat kann daher nicht
nachprüfen, wie das Landgericht zu der verhängten
Strafe gelangt ist (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1987 - 5 StR 546/87
- Leitsatz abgedruckt in StV 1988, 202).
Da die für eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren
gegebene Begründung hier rechtsfehlerhaft ist, war das Urteil
insoweit aufzuheben.
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