BGH,
Beschl. v. 15.1.2003 - 5 StR 362/02
5 StR 362/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. Januar 2003
in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Januar 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum
vom 21. Februar 2002 wird gemäß § 349 Abs.
2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
daß der angeordnete Verfall entfällt (§ 349
Abs. 4 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Anordnung des Verfalls kann keinen Bestand haben, weil der
Ausschlußtatbestand des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB
entgegensteht.
Hinsichtlich des vereinnahmten Bestechungslohnes ist die
Universität Verletzter im Sinne dieser Bestimmung. Zwar gilt
grundsätzlich, daß Schutzgut der
Korruptionstatbestände das Vertrauen der Allgemeinheit in die
Lauterkeit des öffentlichen Dienstes ist (BGH NStZ 1999, 560;
2000, 589). Gleichfalls scheidet grundsätzlich auch ein
Anspruch auf die Herausgabe des Bestechungslohnes als des durch die Tat
Erlangten nach § 687 Abs. 2, § 681 Satz 2, §
667 BGB aus, weil der bestochene Beamte kein solches Geschäft
führt, welches als solches seines Dienstherrn auch nur
vorstellbar wäre (BGH NStZ 2000, 589, 590; vgl. auch BGHSt 30,
46, 49).
Eine Ausnahme hat der Bundesgerichtshof allerdings dann zugelassen,
wenn dem Bestechungserlös ein entsprechender Schaden aus der
Verletzung der Dienstpflicht gegenübersteht und dieser Schaden
durch die Verletzung der Dienstpflicht erst - gleichsam spiegelbildlich
- verursacht wurde (BGHR StGB § 73 Verletzter 4). Dieser
Ausnahmetatbestand ist vorliegend erfüllt. Hier hat der
Angeklagte, obwohl er für die
vermögensmäßige Betreuung der Liegenschaft
zuständig war, keinen Pacht- bzw. Mietzins mit den Eheleuten K
vereinbart. Es liegt auf der Hand, daß die von diesen
erlangten Zahlungen der Kompensation für die
dienstpflichtigwidrige Unterlassung der Vereinbarung von
Mietzinsansprüchen gedient haben. Jedenfalls bei einer
derartigen Sachverhaltskonstellation entspricht der Bestechungslohn dem
Mindestschaden, der dem Dienstherrn des Angeklagten entstanden ist.
Dementsprechend muß auch dieser Betrag als Mindestschaden dem
Zugriff des Dienstherrn vorbehalten bleiben. Nur dadurch kann dem
doppelten Zweck des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, nämlich
dem Interesse des Geschädigten, die Erfüllung seiner
Ersatzansprüche sicherzustellen, und dem Schutz des
Täters vor mehrfacher Inanspruchnahme, Genüge getan
werden (vgl. BGHR StGB § 73 Verletzter 4, 5).
Soweit der Angeklagte Vorteile aus der von ihm begangenen
Steuerhinterziehung erlangt hat, ist auch insoweit der Verfall
ausgeschlossen, weil der Steuerfiskus Verletzter im Sinne des
§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist (BGHR StGB § 73
Verletzter 3). Der geringfügige Erfolg der Revision
rechtfertigt noch nicht die Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO.
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