BGH,
Beschl. v. 15.1.2008 - 4 StR 500/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 500/07
vom
15.1.2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15.1.2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Halle vom 11. Mai 2007 im Strafausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts
rügt.
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1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben. Wie der Generalbundesanwalt in seiner
Antragsschrift vom 30. November 2007 zutreffend ausgeführt
hat, dringt die Revision mit ihren Angriffen gegen die
Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils, durch die sich die
Strafkammer von der Täterschaft des Angeklagten
überzeugt hat, nicht durch.
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2. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht sich mit der
Schuldfähigkeit des Angeklagten nur unzureichend
auseinandergesetzt hat.
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a) Nach den Feststellungen setzte der zur Tatzeit 69jährige,
jetzt 72 Jahre alte und bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung
getretene Angeklagte die von ihm nach dem trennungsbedingten Auszug
seiner Ehefrau allein bewohnte Dachgeschosswohnung in einem
Institutsgebäude der Universität Halle-Wittenberg in
Brand, wodurch das Dachgeschoss vollständig zerstört
wurde und an dem Gebäude ein Schaden von bis zu 500.000 Euro
entstand. Zur Zeit der Brandlegung fand in den Gebäuden eine
Erstsemesterparty statt, an der einer der Professoren und bis zu 30
Studenten teilnahmen. Dies war dem Angeklagten bewusst. Nach der
Brandlegung begab sich der Angeklagte unter die Dusche und
flüchtete von dort völlig unbekleidet durch das
Treppenhaus nach draußen. Dort machte er auf die
umherstehenden Studenten einen verstörten Eindruck.
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Das Landgericht hat ein Motiv des Angeklagten für die
Brandlegung nicht festzustellen vermocht. Vielmehr ist es dem als
lebensbejahend und -froh beschriebenen Angeklagten darin gefolgt, dass
er in seiner Wohnung bis an sein Lebensende leben wollte und darauf
"erpicht" war, auch im Rentenalter die Wohnung weiter als Mieter
behalten zu können (UA 29).
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b) Angesichts dieser Besonderheiten in der Person des Angeklagten und
den Umständen der Tat genügte die nicht
näher begründete Annahme, der Angeklagte sei
"körperlich und geistig gesund" (UA 4) und deshalb
uneingeschränkt für seine Tat verantwortlich, nicht,
um - zumal ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen - eine
erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (§ 21
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StGB) sicher auszuschließen. Vielmehr hätten diese
Besonderheiten ungeachtet des von der Verteidigung gestellten
Hilfsbeweisantrags (dazu UA 30 f.) dem Tatgericht Anlass geben
müssen, die Frage einer erheblichen Verminderung der
Schuldfähigkeit des Angeklagten durch Anhörung eines
psychiatrischen Sachverständigen zu klären. Denn nach
ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, dass die
Fähigkeit eines alternden Menschen, der Einsicht in das
Unerlaubte seines Tuns gemäß zu handeln, durch einen
Altersabbau beeinträchtigt sein kann, ohne dass
Intelligenzausfälle oder das äußere
Erscheinungsbild auf ein Schwinden der geistigen und seelischen
Kräfte hindeuten (vgl. BGH NStZ 1983, 34; BGHR StGB §
21 Sachverständiger 5 und 6).
c) Der Schuldspruch bleibt von dem aufgezeigten Rechtsfehler
unberührt. Denn der Senat kann ausschließen, dass
der Angeklagte die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit
(§ 20 StGB) begangen hat.
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Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Sost-Scheible |