BGH,
Beschl. v. 15.6.2004 - 1 StR 80/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 80/04
vom
15.6.2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer
Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15.06.2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 13. August 2003 wird als
unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel
dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in
Österreich erlittene
Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zu eins auf die hier
verhängte
Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
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Gründe:
Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der
Anrechnung und
des Anrechnungsmaßstabs der in Österreich erlittenen
Auslieferungshaft entsprechend
den Ausführungen der Strafkammer in den
Urteilsgründen. Die Entscheidung
wirkt konstitutiv und muß daher in der Urteilsformel ihren
Ausdruck
finden (vgl. BGHSt 27, 287 [288]; BGH, Beschluß vom 24. Mai
2000 - 1 StR
139/00 -; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 51 Rdn.
18).
Nack Wahl Boetticher
Hebenstreit Graf |