BGH,
Beschl. v. 15.6.2005 - 2 StR 61/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 61/05
vom
15.06.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Fälschung von Zahlungskarten u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15.06.2005
gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 22. Dezember 2004 wird mit der Maßgabe als
unbegründet
verworfen, daß die Einziehung von zwei PC "Silverline"
mit Drucker, Monitor und Keyboard entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Revision ist aus den Erwägungen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts
vom 8.03.2005 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO, soweit sie den Schuld- und Strafausspruch und die Einziehung des
Notebooks
"Sony", des Laptops "Toshiba Satellite", des HDP-Cardprinters sowie
die sichergestellten Mobiltelefone der Marke "Nokia" betrifft. Hingegen
kann die
auf §§ 74 Abs. 4, Abs. 2 Nr. 2, 152 a Abs. 5, 150
Abs. 2, 149 Abs. 1 Nr. 1, 282
Abs. 2 StGB gestützte Einziehung der zwei PC "Silverline" mit
Drucker, Monitor
und Keyboard nicht bestehen bleiben. Auch eine Sicherungseinziehung
kommt
- worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - nur in Betracht,
wenn
die eingezogenen Gegenstände in Beziehung zur
urteilsgegenständlichen Tat
stehen. Daß hier ein solcher Zusammenhang mit den
abgeurteilten Zahlungskartenfälschungen
bzw. Urkundenfälschungen und Verschaffen von amtlichen
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Ausweisen besteht, läßt sich den
Urteilsgründen, in denen sich die Kammer
eingehend mit dem Einsatz der weiteren sichergestellten
Gegenstände befaßt
hat, nicht entnehmen. Die von der Kammer allein zur Begründung
der Einziehung
angeführte Gefahr der Begehung (zukünftiger)
rechtswidriger Taten reicht
nicht aus.
Der Senat schließt angesichts des Aussageverhaltens des
Angeklagten
und der übrigen Beweislage aus, daß noch weitere
Feststellungen getroffen
werden können, die die Einziehung rechtfertigten.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
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