BGH,
Beschl. v. 15.3.2000 - 2 ARs 41/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 41/00
2 AR 21/00
vom
15. März 2000
in der Strafsache gegen
wegen eigenmächtiger Abwesenheit
Az.: 453 Js 61860/96 VRs Staatsanwaltschaft Gera
Az.: StVK 137/99 Landgericht Kaiserslautern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts am 15. März 2000 gemäß
§ 14 StPO beschlossen:
Zuständig für die Entscheidung über den
Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichts Gera vom 6. April 1998
bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung ist die
Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Mainz.
Gründe:
Der Senat schließt sich der Stellungnahme des
Generalbundesanwalts an, der ausgeführt hat:
"Die Voraussetzungen des § 14 StPO sind gegeben.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz ist nach
§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO am 18.12.1998 für die
Entscheidung über den Bewährungswiderruf (§
453 StPO) zuständig geworden, weil an diesem Tage durch die
Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Alzey vom 10.12.1998 die in
der Justizvollzugsanstalt Mainz vollzogene Untersuchungshaft in
Strafhaft übergegangen ist und der Verurteilte somit in die
Justizvollzugsanstalt Mainz zur Strafvollstreckung aufgenommen war
(vgl. BGHSt 38, 63; BGH 2 ARs 228/92, Beschluß vom
27.05.1992; BGH 2 ARs 323/99, Beschluß vom 04.08.1999; BGH 2
ARs 334/99, Beschluß vom 04.08.1999).
Sie war seit diesem Tage auch mit der Frage des
Bewährungswiderrufs befaßt. Befaßt im
Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der
Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf
der Strafaussetzung rechtfertigen können (ständige
Rechtsprechung des Senats, vgl. BGHSt 26, 187, 188; 30, 189, 191; BGH 2
ARs 261/93, Beschluß vom 13.8.1993; BGH 2 ARs 334/99,
Beschluß vom 04.08.1999; BGH 2 ARs 161/99, Beschluß
vom 11.08.1999). Das war hier der Fall, nachdem am 03. November 1998
eine neue Anklage von der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern vom 19.
Oktober 1998 beim Amtsgericht Gera eingegangen war (Bl. 26 f.
Bewährungsheft). Diese Anklage und eine weitere Anklage der
Staatsanwaltschaft Kaiserslautern vom 18. Januar 1999, die beim
Amtsgericht Gera am 28. Januar 1999 einging (Bl. 34 f.
Bewährungsheft), sowie der ebenfalls am 28. Januar 1999 beim
Amtsgericht Gera eingegangene Bundeszentralregisterauszug vom 26.
Januar 1999, aus dem eine weitere Verurteilung durch das Amtsgericht
Rockenhausen vom 27. November 1998 hervorging, gaben Anlaß,
die Frage des Bewährungswiderrufs von Amts wegen zu
prüfen. Die damit vorliegende Befassung des seit Beginn der
Strafhaft nicht mehr zuständigen Amtsgerichts Gera
begründet die sachliche Zuständigkeit der
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz. Insofern
genügt die Befassung des Gerichts, das allgemein für
die Entscheidung zuständig sein kann (vgl. BGHR StPO
§ 462 a Abs. 1 Befaßtsein 3 und 4; BGH 2 ARs 228/92,
Beschluß vom 27.05.1992, BGH 2 ARs 261/93, Beschluß
vom 13.08.1993).
Die örtliche Zuständigkeit der
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz zur Entscheidung
über den Widerruf blieb von der späteren Verlegung
des Verurteilten am 23. Februar 1999 in die Justizvollzugsanstalt
Kaiserslautern unberührt. Daß der Verurteilte dort
einsaß, als die Staatsanwaltschaft Gera am 22. April 1999
beim Amtsgericht Gera und später jeweils bei den Landgerichten
Gera, Kaiserslautern und Mainz den Widerruf der Strafaussetzung
beantragte, ist rechtlich ohne Belang, denn die Befassung des
Landgerichts Mainz mit der Widerrufsfrage war, wie oben
ausgeführt, bereits vor der Verlegung eingetreten (vgl. BGHR
StPO § 462 a Abs. 1 Befaßtsein 4; BGH 2 ARs 228/92,
Beschluß vom 27.05.1992; BGH 2 ARs 334/99, Beschluß
vom 04.08.1999)."
Jähnke Niemöller Bode
Otten Rothfuß
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