BGH,
Beschl. v. 15.3.2001 - 3 StR 54/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 54/01
vom
15. März 2001
in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 15. März 2001
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 25. Oktober 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen des
Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die strafschärfende Erwägung der Strafkammer, wonach
sich eine erheblich "über die durch § 250 Abs. 2 Nr.
1 StGB gesetzlich vorgegebenen Mindestvoraussetzungen hinausragende
kriminelle Energie" daraus ergebe, daß der Angeklagte den
Geschädigten unter Vorhalten "eines scharf geladenen,
schußbereiten Revolvers" dazu gezwungen habe, gegen die
Wegnahme des Geldbündels keinen Widerstand zu leisten, ist
unter dem Gesichtspunkt der Doppelverwertung nach § 46 Abs. 3
StGB rechtlich bedenklich, da die Anwendung der Qualifikationsnorm des
§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB regelmäßig die
Verwendung einer gefährlichen und damit geladenen Waffe (vgl.
BGHSt 45, 249) voraussetzt. Auch das weiterhin zum Nachteil des
Angeklagten berücksichtigte hohe Gefährdungspotential
durch das Vorhalten eines "nicht gesicherten und geladenen Revolvers,
in dessen Lauf sich eine schußbereite Patrone befand", ist
nicht belegt. Sofern es sich bei der verwendeten Waffe
tatsächlich um einen Revolver gehandelt hatte, hätte
es der Feststellung bedurft, daß dieser ausnahmsweise
über eine Sicherungseinrichtung verfügte, die der
Angeklagte entriegelt hatte, da Revolver in aller Regel über
keine Sicherungen verfügen. Im übrigen wäre
dann die zur Begründung einer höheren
Gefährlichkeit herangezogene Feststellung, wonach sich eine
Patrone im Lauf befunden habe, unberechtigt, da sich bei Revolvern die
Patronen nicht im Lauf, sondern in der Trommel befinden, was bei diesen
Waffen den Normalzustand darstellt.
Der Senat kann jedoch angesichts des gesamten Tatbildes aus-
schließen, daß die Strafkammer ohne diese rechtlich
bedenklichen Erwägungen einen hier ohnehin nicht vertretbaren
minder schweren Fall bejaht oder zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe
gelangt wäre, da die Mindestfreiheitsstrafe von fünf
Jahren nicht erheblich überschritten worden ist und die
Annahme einer gesteigerten kriminellen Energie und einer besonderen
Gefährlichkeit mit anderer Begründung gerechtfertigt
gewesen wäre, wonach er den Raubüberfall mit einer
großkalibrigen und damit besonders gefährlichen
Waffe in einem von
15 bis 20 Personen besuchten Vereinslokal begangen hat, bei dem in
besonderem Maße die Gefahr bestanden hatte, daß
einer der Gäste dem Opfer zu Hilfe kommen und damit dem
Angeklagten Anlaß zur Schußabgabe geben konnte.
Kutzer Miebach Winkler Pfister von Lienen |