BGH,
Beschl. v. 15.3.2005 - 4 StR 64/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 64/05
vom
15.03.2005
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführerin am 15.03.2005
gemäß §§ 349
Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Paderborn vom 22. November 2004, auch
soweit es den Angeklagten Alexej W. betrifft, mit den
Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zu den 626
Einzelverkäufen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte und den früheren
Mitangeklagten
Alexej W. jeweils der gewerbsmäßigen Hehlerei in 628
Fällen schuldig gesprochen.
Es hat die Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
und drei Monaten und den Angeklagten Alexej W. , der keine Revision
eingelegt hat, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn
Monaten
verurteilt.
Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung
sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel führt - gemäß §
357 StPO auch zu Gunsten des früheren Mit-
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angeklagten Alexej W. - zur Aufhebung des Urteils; jedoch
können die
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den insgesamt 626
Fällen des
Verkaufs von Diebesgut durch dessen Versteigerung im Internet bestehen
bleiben.
Der Schuldspruch wegen - mittäterschaftlich begangener -
gewerbsmäßiger
Hehlerei in 628 Fällen hat keinen Bestand. Die Annahme des
Landgerichts,
jeder der - allerdings nicht 628, wie es in der verkündeten
Urteilsformel
aufgrund eines Zählfehlers heißt (UA 23), sondern
626 - Verkäufe von Kraftfahrzeugteilen,
die von den Vortätern in den Jahren 2001 bis Mai 2004 "in einer
Vielzahl von Fällen" (UA 6) bei der geschädigten
Firma entwendet und an
die Angeklagten gegen Bezahlung geliefert worden waren,
begründe eine
rechtlich selbständige Hehlerei in der Form des
Sichverschaffens, ist rechtsfehlerhaft.
Unzutreffend ist schon der rechtliche Ansatz, daß die
Angeklagte den
Tatbestand des Sichverschaffens (auch) durch die Verkäufe von
den Vortätern
erworbenen Diebesgutes im Rahmen ihres arbeitsteiligen Zusammenwirkens
mit dem Mitangeklagten verwirklicht hat. Der Tatbestand der Hehlerei in
der
hier vorliegenden Begehungsform des Ankaufens, das lediglich einen
Unterfall
des Sichverschaffens darstellt (vgl. Lauer in MünchKomm-StGB
§ 259 Rdn. 78
m.N.), setzt vielmehr nur voraus, daß der Hehler die Sache zu
eigener tatsächlicher
Herrschaft und Verfügungsgewalt vom Vortäter
dergestalt erwirbt, daß
dieser jede Möglichkeit verliert, auf die Sache einzuwirken
(BGHSt 27, 160,
163). Überträgt der Vortäter - wie hier -
die Sache an eine Mehrheit von Personen,
so genügt es, wenn diese untereinander
Mitverfügungsbefugnis erlangen
(BGHSt 35, 172, 175). Damit ist die Hehlerei in der Form des Ankaufens
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endet (vgl. Lauer aaO Rdn. 115). Erwirbt ein Hehler jeweils mehrere aus
einer
oder aus verschiedenen Vortaten stammende Sachen in einem Akt, liegt nur
eine Hehlerei vor (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Mai 1998 - 5 StR
157/98; Lauer
aaO Rdn. 120 m.w.N.).
Demgemäß hat die Angeklagte den Tatbestand der
(gewerbsmäßigen)
Hehlerei nicht erst durch die Verkäufe jeweils eines oder
mehrerer der von den
Vortätern erworbenen Kraftfahrzeugteile verwirklicht, sondern
durch deren Ankauf
(vgl. BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 4). Nach den
bisherigen
Feststellungen wurden aber in dem Tatzeitraum von den
Vortätern mehrfach
Kraftfahrzeugteile entwendet, von einem der Täter mit einem
Lastkraftwagen
an die Angeklagten ausgeliefert und von diesen in der Garage des
Mitangeklagten
sowie in einem Keller der Angeklagten eingelagert. Danach liegt es
nahe, daß die Lieferungen einen erheblichen Umfang hatten und
daß jeweils
mehrere der 626 Verkäufe dieselbe Lieferung betrafen.
Das Landgericht hätte daher nähere Feststellungen zu
Anzahl und Umfang
der Erwerbsakte treffen müssen. Soweit das Landgericht
ausgeführt hat,
daß „konkrete zeitliche Feststellungen“
dazu, wann das jeweils verkaufte Diebesgut
in den Besitz der Angeklagten gelangt sei, nicht getroffen werden
konnten
(UA 7), hätte es jedenfalls - gegebenenfalls in Anwendung des
Zweifelssatzes
- die Mindestzahl der zugrunde liegenden Erwerbsakte feststellen
müssen.
Wenn sich die Verteilung des festgestellten Gesamtschadens (Wert der
verkauften und der bei Durchsuchungen bei den Angeklagten
sichergestellten
Kraftfahrzeugteile [UA 18/22]) auf die einzelnen Erwerbsakte einer
genauen
Feststellung entzog, hätte eine Zuordnung im Wege der
Schätzung erfolgen
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müssen (vgl. BGH NJW 2002, 1810; BGHR StGB vor §
1/Serienstraftaten, Betrug
und Steuerhinterziehung 2).
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Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanovi Ernemann |