BGH,
Beschl. v. 15.3.2006 - 2 StR 22/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 22/06
vom 15.3.2006
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Fälschung von
Zahlungskarten und Euroscheck- vordrucken
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 15.03.2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8.
Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch
wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt, dass die in
Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die
erkannte Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die
Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Entgegen
§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine
Bestimmung über den Maßstab getroffen, in welchem
Umfang die in dieser Sache in Spanien erlittene Freiheitsentziehung auf
die verhängte Strafe anzurechnen ist. Im Hinblick darauf, dass
Spanien ein langjähriger Mitgliedsstaat der
Europäischen Union ist und sich aus dem Urteil keine
Anhaltspunkte für erschwerte Haftbedingungen ergeben, kommt
ein anderer Maßstab als 1:1 nicht 1
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in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2005 - 5 StR
526/04). Der Senat hat deshalb in entsprechender Anwendung des
§ 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst
bestimmt.
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