BGH,
Beschl. v. 15.3.2007 - 3 StR 31/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 31/07
vom
15.3.2007
in dem Sicherungsverfahren
gegen
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 15.3.2007 gemäß
§ 414 Abs. 1, § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO
beschlossen:
1. Das Verfahren wird im Hinblick auf die vom Landgericht Oldenburg mit
Urteil vom 8. Februar 2001 (5 KLs 19/00) bereits angeordnete
Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus
eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.
Hat der Täter die Anlasstat im Zustand erheblich verminderter
Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen,
so kommt seine Unterbringung nach § 63 StGB nur in Betracht,
wenn ihm aufgrund dieses Zustands die Unrechtseinsicht
tatsächlich gefehlt hat (vgl. Tröndle/Fischer, StGB
54. Aufl. § 63 Rdn. 11 m. zahlr. w. N.). Im Übrigen
bemerkt der Senat, dass Staatsanwaltschaft und Landgericht bei
Einleitung und Durchführung des erneuten Sicherungsverfahrens
den Beschluss des Senats vom 14. Juli 2005 (BGHSt 50, 199)
missverstanden haben dürften. Nach den dort aufgestellten
Grundsätzen rechtfertigen Taten, die der bereits in einem
psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Beschuldigte im Vollzug
dieser Maßregel begangen hat, nur in Ausnahmefällen
die erneute Maßregelanordnung nach § 63 StGB (s. BGH
NStZ-RR 2007, 8). Diese liegt insbesondere fern, wenn es sich bei den
neuen Taten um Bedrohungen und Beleidigungen handelt, die der
Beschuldigte aufgrund seines Zustands aus dem psychiatrischen
Krankenhaus heraus brieflich gegen Personen richtet, die an der
Anordnung und dem Vollzug der Maßregel beteiligt
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waren oder sind. Dass hier eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein
könnte, lässt sich den Gründen der
angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Es wird zu prüfen
sein, ob nicht durch vollzugsrechtliche Maßnahmen die
Absendung derartiger Schreiben unterbunden werden kann.
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