BGH,
Beschl. v. 15.3.2007 - 3 StR 454/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 454/06
vom
15.3.2007
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
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StGB § 265 Abs. 1, § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1
1. Der mit der schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr.
1 StGB gleichzeitig verwirklichte Versicherungsmissbrauch
gegenüber der Gebäudeversicherung ist keine andere
Straftat im Sinne des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, die
der Täter durch die Brandlegung zu ermöglichen
beabsichtigt.
2. Dieser Qualifikationstatbestand ist auch dann nicht verwirklicht,
wenn der Täter durch das Feuer in dem Wohngebäude
befindliches Inventar eines Dritten zerstören und damit eine
Sachbeschädigung begehen will, um dem Dritten Leistungen aus
dessen Hausratversicherung zu verschaffen.
BGH, 3. Strafsenat, Beschl. vom 15.3.2007 - 3 StR 454/06 - LG Hannover
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 15.3.2007 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 11. August 2006
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsmissbrauch
schuldig ist;
b) im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen
Feststellungen werden jedoch aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen (besonders) schwerer
Brandstiftung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) und wegen
Versicherungsmissbrauchs (§ 265 Abs. 1 StGB) unter
Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus einer früheren
Verurteilung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren erkannt.
Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte
die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat
mit der Sachrü-
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ge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte der Angeklagte das
Wohnhaus seiner Familie in Brand, das im Eigentum der von ihm
adoptierten vier Kinder seiner Ehefrau stand. Er handelte dabei in der
Absicht, seiner Schwiegermutter - der Voreigentümerin des
Hauses, die sich bei dessen Übereignung den lebenslangen
Nießbrauch daran vorbehalten hatte - Leistungen aus deren
Wohn-Gebäudeversicherung und seiner Ehefrau Leistungen aus der
Hausratversicherung zu verschaffen, die sie für das in ihrem
Alleineigentum stehende Inventar abgeschlossen hatte. Hierdurch wollte
er die Neuerrichtung des Gebäudes finanzieren sowie Barmittel
zur Neuanschaffung des Inventars erlangen. Beide
Versicherungsnehmerinnen waren in das Vorhaben des Angeklagten nicht
eingeweiht. Die Gebäudeversicherung hat bisher ca. 289.000
€ für den Wiederaufbau des bis auf die Grundmauern
niedergebrannten Gebäudes geleistet. Die Hausratversicherung
hat dagegen noch keine Zahlungen vorgenommen.
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2. Bei diesem Sachverhalt hat sich der Angeklagte nicht einer besonders
schweren Brandstiftung nach § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB
schuldig gemacht.
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a) Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten nach dieser
Vorschrift nicht darauf gestützt, dass er mit der
Brandstiftung einen Betrug (§ 263 StGB) zum Nachteil des
Gebäude- oder des Hausratversicherers beabsichtigt haben
könnte. Diese Würdigung entspricht auf der Grundlage
der getroffenen Feststellungen der Rechtslage.
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Sie folgt zwar entgegen der Ansicht der Revision nicht daraus, dass
diese Norm wegen ihrer erheblichen Strafandrohung
einschränkend ausgelegt werden müsste und entgegen
ihrem Wortlaut nur dann Anwendung finden könnte, wenn die
Straftat, die der Täter durch die Brandlegung
ermöglichen will, gerade durch die besonderen Wirkungen der
mit dem Brand verbundenen Gemeingefahr gefördert werden soll.
Eine solche einschränkende Auslegung würde weder dem
Wortlaut der Vorschrift, noch ihrer Entstehungsgeschichte gerecht und
erschiene auch aus systematischen Erwägungen nicht
überzeugend (BGHSt 45, 211, 216 ff.; vgl.
Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 306 b Rdn. 9 ff. m.
zahlr. w. N. zum Meinungsstreit).
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Entscheidend ist vielmehr, dass der Angeklagte keinen Betrug zum
Nachteil der betroffenen Versicherer beabsichtigt hat.
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In der geplanten Inanspruchnahme der Versicherung lag weder ein Betrug
durch die Schwiegermutter noch ein Betrug durch den Angeklagten in
mittelbarer Täterschaft. Da seine Schwiegermutter in sein
Vorhaben nicht eingeweiht war und der Angeklagte ersichtlich auch nicht
als deren Repräsentant im versicherungsrechtlichen Sinne
angesehen werden kann, dessen Verhalten sie sich zurechnen lassen muss,
war die Versicherung zum Eintritt verpflichtet. Der Angeklagte hat
dementsprechend nicht beabsichtigt, dem Gebäudeversicherer
einen rechtswidrigen Vermögensnachteil zuzufügen und
sich oder seine Schwiegermutter zu Unrecht zu bereichern.
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Entsprechendes gilt für die Hausratversicherung. Auch insofern
ergeben die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt, dass der
Angeklagte eine betrügerische Inanspruchnahme des Versicherers
durch seine Ehefrau beabsichtigte. Diese kannte seinen Tatplan nicht.
Sie konnte daher die Hausratversicherung berechtigt in Anspruch nehmen;
denn sie musste sich das Verhalten ihres
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Ehemannes nicht zurechnen lassen, da allein seine Mitobhut
über die gemeinsame Wohnung zur Annahme einer
Repräsentantenstellung im versicherungsrechtlichen Sinne nicht
genügte (BGH VersR 1965, 425, 429; Prölss/Martin, VVG
§ 6 Rdn. 76 m. w. N.) und sonstige Umstände, die
seine Stellung als Repräsentant hätten
begründen können (vgl. Prölss/Martin aaO),
fehlen.
b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist ein
tatbestandsmäßiges Handeln im Sinne des §
306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB aber auch nicht im Hinblick darauf
gegeben, dass der Angeklagte einen Versicherungsmissbrauch durch das
Zerstören des Gebäudes beabsichtigt hatte.
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Allerdings trifft zu, dass er eine Straftat nach § 265 StGB
durch Inbrandsetzen des Gebäudes beabsichtigte.
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aa) Dieses Delikt stellt indes schon bei wortsinngerechter Auslegung
des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB keine von der schweren
Brandstiftung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) abgrenzbare "andere
Straftat" dar, die der Angeklagte durch die Brandlegung zu
ermöglichen trachtete. Der Angeklagte hat durch die
Brandlegung keine andere Straftat ermöglicht, sondern durch
eine Handlung gleichzeitig zwei Straftaten begangen. Durch das
Inbrandsetzen des versicherten Gebäudes hat er sowohl den
objektiven Tatbestand des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB als auch
denjenigen des § 265 Abs. 1 StGB verwirklicht. Tathandlung und
Tatobjekt der schweren Brandstiftung und des Versicherungsmissbrauchs
zu Lasten der Gebäudeversicherung (zur Hausratversicherung s.
unten c) stimmen deckungsgleich überein; mit der durch die
Brandlegung bewirkten Zerstörung des Gebäudes war
auch der Versicherungsmissbrauch vollendet. Allein der Umstand, dass
der Angeklagte aufgrund seiner Tatmotivation durch seine einheitliche
Tathandlung nicht nur das Schutzgut des § 306 a Abs. 1 Nr. 1
StGB,
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sondern auch dasjenige des § 265 Abs. 1 StGB angriff, reicht
zur Verwirklichung des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB nicht
aus.
bb) Dieses - schon vom Wortlaut der Vorschrift nahe liegende - Ergebnis
entspricht im Übrigen der Auslegung des entsprechenden
Qualifikationsmerkmals in § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und
§ 211 Abs. 2 StGB, auf die bei der Anwendung von §
306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB in besonderem Maße
zurückgegriffen werden kann (BGHSt 45, 211, 217; BGH NJW 2000,
3581 f.): Eine gewisse Parallele zeigt sich etwa zu dem Fall eines
gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
(§ 315 b Abs. 1 StGB), der gleichzeitig sämtliche
objektiven Merkmale eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
erfüllt. Da hier die Widerstandshandlung aus der Sicht des
Täters nicht durch den gefährlichen Eingriff
ermöglicht oder zumindest erleichtert wird, vielmehr objektiv
und nach der Vorstellung des Täters eine einheitliche Tat
vorliegt, ist § 315 b Abs. 3 i. V. m § 315 Abs. 3 Nr.
1 Buchst. b StGB nicht erfüllt (BGH NZV 1995, 285). Dass die
Widerstandshandlung gleichzeitig sowohl die Sicherheit von Leib und
Leben anderer im öffentlichen Straßenverkehr als
auch das Allgemeininteresse an der Durchsetzung
rechtmäßiger staatlicher Vollzugsakte (vgl. BGHSt
21, 334, 365; Bosch in MünchKomm-StGB § 113 Rdn. 1)
angreift, wird - zu Recht - zur Annahme der
Ermöglichungsabsicht nicht als ausreichend angesehen. Ebenso
scheidet die Annahme des entsprechenden Mordmerkmals aus, wenn die
Tötung nicht funktionales Mittel zur Verwirklichung weiteren
Unrechts darstellt, sondern sich völlig in der Begehung der
gleichzeitig vollzogenen anderen Straftat erschöpft (vgl.
Schneider in MünchKomm-StGB § 211 Rdn. 199).
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c) Die Anwendbarkeit des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB
folgt hier auch nicht daraus, dass der Angeklagte nicht nur das
Gebäude, sondern gezielt auch
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das darin befindliche Inventar in Brand setzte, um seiner Ehefrau
Leistungen aus der Hausratversicherung zu verschaffen.
aa) Zwar hat er durch die Brandlegung nicht nur eine schwere
Brandstiftung, sondern auch (bezogen auf die Gegenstände des
Inventars) einen Versicherungsmissbrauch und tateinheitlich (RG JW
1935, 2372; Heine in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl.
§ 306 Rdn. 24; Tröndle/Fischer aaO § 306
Rdn. 24; aA Wolters/Horn in SK-StGB - Stand April 2006 - § 306
Rdn. 21; Radtke in MünchKomm-StGB § 306 Rdn. 68:
Konsumtion) eine Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB)
begangen. Diese Beschädigung oder Zerstörung der zum
Inventar zählenden Sachen stellt auch einen weitergehenden,
von § 306 a StGB nicht erfassten Erfolg dar. Indes macht der
Umstand, dass die Inbrandsetzung des Wohngebäudes auch als
Tatmittel zur Zerstörung des Inventars diente, die
Sachbeschädigung im Verhältnis zur schweren
Brandstiftung nicht zu einer anderen Straftat im Sinne des §
306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB. Da sich die Tathandlung des Angeklagten
auf die Inbrandsetzung des Gebäudes beschränkte und
hieran zur Zerstörung des Inventars keine andere Tathandlung
anknüpfen sollte, rechtfertigt der von ihm erstrebte,
über § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB hinausgehende
Taterfolg nicht die Annahme, es lägen zwei Straftaten vor, von
denen nach der Vorstellung des Angeklagten die eine durch die andere
ermöglicht werden sollte. Vielmehr hat der Angeklagte durch
eine einheitliche Handlung den Taterfolg sowohl der schweren
Brandstiftung als auch den der Sachbeschädigung
herbeiführen wollen und herbeigeführt.
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bb) Auch dies stimmt mit dem Verständnis der
Ermöglichungsabsicht in § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b
StGB überein. Beabsichtigt der Täter etwa, durch
einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr
einen anderen Verkehrsteilnehmer zum Anhalten zu zwingen, so
führt er nicht nur vorsätzlich eine Gefähr-
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dung im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB herbei, sondern will den
gefährlichen Eingriff gleichzeitig als Tatmittel eines
Angriffs auf die freie Willensbetätigung einsetzen und
hierdurch unmittelbar einen Nötigungserfolg im Sinne des
§ 240 Abs. 1 StGB erreichen. Dies ändert an der
Identität der Tathandlung indessen nichts und führt
daher nicht zur Anwendung des § 315 b Abs. 3 i. V. m.
§ 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB (BGH NStZ-RR 2001, 298).
Selbst wenn der Täter mit Tötungsvorsatz handelt,
ergibt sich kein anderes Ergebnis (vgl. Altvater NStZ 2002, 20, 23).
Hier greift vielmehr allein die gesonderte Qualifikationsnorm des
§ 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB ein (abweichend Barnickel in
MünchKomm-StGB § 315 Rdn. 95: Konsumtion des
§ 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b durch § 315 Abs. 3 Nr. 1
Buchst. a StGB).
cc) Allerdings hat die Rechtsprechung zu § 307 Nr. 2 StGB aF
angenommen, dass dieser Qualifikationstatbestand auch dann verwirklicht
sei, wenn die schwere Brandstiftung unter den Voraussetzungen eines
Mordmerkmals gleichzeitig der Tötung eines Menschen dienen,
die Brandlegung also als unmittelbares Tatmittel zur
Herbeiführung des Todes wirken sollte, ohne dass es aus Sicht
des Täters eines weiteren Handlungsaktes bedurfte (BGHSt 20,
246, 247; 40, 106, 107; BGH NJW 1985, 1477, 1478). Dies ist
für die Anwendbarkeit des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1
StGB auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt indessen ohne Belang.
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Schon in der die zitierte Rechtsprechung begründenden
Entscheidung BGHSt 20, 246 wurde anerkannt, dass dem Wortlaut des
§ 307 Nr. 2 StGB aF eher eine Auslegung entsprochen
hätte, wonach die Tötung, die unmittelbar durch die
schwere Brandstiftung verwirklicht werden soll, nicht als ein von
dieser abgrenzbarer Mord anzusehen ist, den der Täter unter
Ausnutzung der Brandlegung zu begehen beabsichtigt (die anderen in
§ 307 Nr. 2 StGB aF ge-
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nannten Verbrechen konnten ohnehin nicht allein durch die reine
Brandstiftung verwirklicht werden). Dennoch wurde der Vorschrift aus
Gründen der Systematik, namentlich der
Strafwürdigkeit ein anderes Verständnis entnommen:
Die Brandstiftung in der Absicht, in den Flammen einen Menschen
umkommen zu lassen, sei ebenso "strafwürdig, wie wenn im
streng wörtlichen Sinne unter der Begünstigung der
Brandstiftung ein Mord oder Totschlag verübt werden soll". Der
weitergehende Sinn der Vorschrift werde besonders deutlich, wenn man
sich vergegenwärtige, dass nach früherem (im
Zeitpunkt der damaligen Entscheidung bereits geändertem) Recht
die Strafmilderung beim Versuch zwingend vorgeschrieben gewesen sei.
Bei einer am Wortlaut haftenden Auslegung hätte dies zur Folge
gehabt, dass nach früherem Recht bei einem Mordversuch in
Tateinheit mit schwerer Brandstiftung nur ein Strafrahmen von drei bis
fünfzehn Jahren Zuchthaus zur Verfügung gestanden
hätte, während die Brandstiftung in der Absicht,
unter ihrer Begünstigung mit anderen Mitteln einen Mord zu
begehen, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslangem
Zuchthaus (so die Strafandrohung des § 307 StGB aF vor dessen
Änderung durch das 1. StrRG vom 25. Juni 1969, BGBl I 645 ff.)
zu bestrafen gewesen wäre und dies selbst dann, wenn das
Tötungsdelikt nicht einmal zum Versuch gediehen war (BGHSt 20,
246, 247).
Es erscheint dem Senat bereits zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung zu
einer in Mordabsicht begangenen schweren Brandstiftung auf §
306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB übertragen werden kann (so aber
- tragend - BGH, Beschl. vom 10. Juni 1999 - 4 StR 60/99); denn in
dessen engeren Wortsinn setzt - wie oben dargelegt - das
Ermöglichen einer anderen Straftat ebenso wie das Ausnutzen
der schweren Brandstiftung zur Begehung eines Mordes nach altem Recht
eigentlich voraus, dass zu der Brandlegung nach der Vorstellung des
Täters zumindest ein weiterer Handlungsakt hinzutreten soll,
um den Tötungser-
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folg herbeizuführen (so auch - entgegen der herrschenden
Ansicht im Schrifttum - Wolters/Horn aaO § 306 b Rdn. 11 b m.
w. N. zum Meinungsstreit). Dies bedarf hier jedoch keiner
abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls kann die
Rechtsprechung, die sich allein zu einer Tatbestandsvariante des
§ 307 Nr. 2 StGB aF verhielt und davon geleitet war, als
unangemessen empfundene - im geltenden Recht so nicht mehr vorhandene -
Strafrahmendivergenzen auszugleichen, nicht umfassend zur Auslegung des
§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB herangezogen werden, der die
Absicht der Ermöglichung einer beliebigen anderen Straftat zur
Erfüllung des Qualifikationstatbestandes genügen
lässt. Daher hat es jedenfalls dann, wenn der Täter
durch den von ihm gelegten Brand des Wohngebäudes zugleich
darin befindliche Sachen eines Dritten zerstören will, bei dem
Grundsatz zu verbleiben, dass die unmittelbar mit der Tathandlung des
Grunddelikts ohne weiteren Tätigkeitsakt beabsichtigte
Herbeiführung eines über das Grunddelikt
hinausgehenden, strafrechtlichen relevanten Erfolges den
Qualifikationstatbestand des Ermöglichens einer anderen
Straftat nicht erfüllt.
Ein anderes Verständnis würde, wie der hier zu
beurteilende Sachverhalt exemplarisch belegt, die Höhe der
Strafandrohung gegebenenfalls an Zufälligkeiten im
Tatgeschehen knüpfen, die unter dem Aspekt der
Strafwürdigkeit gerade keine Differenzierung rechtfertigen.
Denn hätte der Angeklagte zunächst
Inventargegenstände seiner Ehefrau angezündet, damit
das Feuer von diesen auf das Gebäude übergreift,
hätte er sich allein der Sachbeschädigung (die keinen
dem § 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB entsprechenden
Qualifikationstatbestand kennt) in Tateinheit mit schwerer
Brandstiftung schuldig gemacht, so dass ihm - lediglich -
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1
StGB, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) oder, bei Annahme eines minder
schweren Falles (§ 306 a Abs. 3 StGB, § 52 Abs. 2
Satz 1 StGB), von sechs Monaten bis
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fünf Jahren gedroht hätte. Bei Ausbringung des
Brandbeschleunigers auf wesentliche Bestandteile des Gebäudes
in der Absicht, dass die Flammen von dort auf das Inventar
übergreifen, wäre dagegen eine Freiheitsstrafe nicht
unter fünf Jahren verwirkt gewesen. Ein tragfähiger
Grund für diesen erheblichen Unterschied in der Strafdrohung
lässt sich aber weder im objektiven noch im subjektiven
Tatbild der beiden Sachverhaltsvarianten finden.
3. Die Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung hat daher
keinen Bestand. Da ausgeschlossen werden kann, dass in einer neuen
Hauptverhandlung noch Feststellungen zu einer betrügerischen
Absicht des Angeklagten getroffen werden können,
ändert der Senat den Schuldspruch dahin ab, dass der
Angeklagte der schweren Brandstiftung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1
StGB) in Tateinheit mit Versicherungsmissbrauch (§ 265 Abs. 1
StGB) schuldig ist. Da beide Delikte durch dieselbe Tathandlung
verwirklicht wurden, liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts
eine Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vor. Die vom
Angeklagten ebenfalls tateinheitlich verwirklichte
Sachbeschädigung kann nicht abgeurteilt werden, da seine
Ehefrau keinen Strafantrag gestellt und die Staatsanwaltschaft das
besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht
bejaht hat, sodass ein Verfolgungshindernis besteht (§ 303 c
StGB). § 265 Abs. 1 StPO steht der
Schuldspruchänderung nicht entgegen, da dem Angeklagten
bereits in der Anklageschrift schwere Brandstiftung in Tateinheit mit
Versicherungsbetrug vorgeworfen worden war.
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Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung
des Strafausspruchs; jedoch können die
diesbezüglichen bisherigen Feststellungen aufrechterhalten
werden, da sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Neue
zumessungsrelevante Feststellungen darf die nunmehr zur Entscheidung
berufe-
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ne Strafkammer daher nur treffen, wenn sie zu den bisherigen nicht in
Widerspruch stehen.
Tolksdorf RiBGH Miebach ist urlaubsbe- Winkler dingt an der
Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf
von Lienen Becker |