BGH,
Beschl. v. 15.3.2007 - 3 StR 88/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 88/07
vom
15.3.2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 15.3.2007 gemäß
§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom
14. Dezember 2006 wird verworfen; jedoch wird die Entscheidungsformel
dahin ergänzt, dass die in Österreich erlittene
Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit
sachlich-rechtlichen Beanstandungen.
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Aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen
bestehen gegen die Annahme, der Angeklagte habe die
Körperverletzung auch mittels eines hinterlistigen
Überfalls begangen, rechtliche Bedenken. Die gegen den
Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe ist indes - auch wenn
nur noch zwei der Qualifikationen des § 224 StGB zugrunde
gelegt werden - im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO angemessen.
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Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die nach
§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB notwendige Bestimmung des
Anrechnungsmaßstabes hat der Senat nachgeholt.
3
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