BGH,
Beschl. v. 15.3.2007 - 5 StR 42/07
5 StR 42/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15.3.2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer
Menge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15.3.2007
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 5. September 2006 wird nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO
mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der
Angeklagte verurteilt wird
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil
des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 26. September 2005 und der
Einzelstrafen aus dem Urteil dieses Gerichts vom 3. Januar 2006 unter
Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
sowie
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer weiteren
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
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G r ü n d e
Die Verurteilungen, deren Strafen vom Landgericht einbezogen worden
sind, sind untereinander gesamtstrafenfähig. So wurden die dem
Urteil vom 3. Januar 2006 zugrunde liegenden Taten am 11. März
2005 und damit vor dem Urteil vom 26. September 2005 begangen. Mithin
hätten auch die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 3. Januar
2006 in die erste Gesamtstrafe einbezogen werden müssen, die
zweite Gesamtstrafe hätte lediglich aus den Einzelstrafen
für die Fälle 9 bis 16 gebildet werden
dürfen. Auf Antrag des Generalbundesanwalts bildet der Senat
die Gesamtstrafen neu und erkennt - ebenfalls
antragsgemäß - auf die aus dem Tenor ersichtlichen
angemessenen, den Angeklagten hinsichtlich des
Gesamtstrafübels nicht beschwerenden Gesamtfreiheitsstrafen,
§ 354 Abs. 1a S. 2 (i.V.m. Abs. 1b S. 3) StPO.
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