BGH,
Beschl. v. 15.5.2001 - 4 StR 306/00
StGB §§ 56, 69, 69a
StPO § 318 Satz 1
Wurde neben der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung
zugleich eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a
StGB angeordnet, so ist die Beschränkung der Berufung auf die
Frage der Strafaussetzung nur dann unwirksam, wenn sich der
Beschwerdeführer gegen insoweit doppelrelevante Feststellungen
wendet oder die Bewährungsentscheidung mit der
Maßregelanordnung eng verbunden ist, so daß die
entstehende Gesamtentscheidung möglicherweise nicht frei von
inneren Widersprüchen bleiben würde.
BGH, Beschluß vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00 -
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 306/00
vom
15. Mai 2001
in der Strafsache gegen
wegen fahrlässigen Vollrauschs u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2001 durch den
Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr.
Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr.
Kuckein, Athing und die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic
beschlossen:
Wurde neben der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung
zugleich eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a
StGB angeordnet, so ist die Beschränkung der Berufung auf die
Frage der Strafaussetzung nur dann unwirksam, wenn sich der
Beschwerdeführer gegen insoweit doppelrelevante Feststellungen
wendet oder die Bewährungsentscheidung mit der
Maßregelanordnung eng verbunden ist, so daß die
entstehende Gesamtentscheidung möglicherweise nicht frei von
inneren Widersprüchen bleiben würde.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten u.a. wegen fahrlässigen
Vollrauschs und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr (ohne Bewährung)
verurteilt und angeordnet, daß ihm vor Ablauf von drei Jahren
keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Der Angeklagte hat seine gegen
dieses Urteil gerichtete Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch, und
hier auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung,
beschränkt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel verworfen. In
seinem Urteil hat es sich nur mit der Strafaussetzung zur
Bewährung befaßt; mit der angeordneten
Maßregel hat es sich nicht auseinandergesetzt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit
der er (allgemein) die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das
Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hält die
Berufungsbeschränkung für wirksam und möchte
die Revision als unbegründet verwerfen. Es sieht sich hieran
jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 2. September 1999 - 2 b Ss 229/99 - 89/99 I
(NZV 2000, 51 = VRS 98, 36) gehindert. In dieser Entscheidung wird die
Rechtsauffassung vertreten, daß zwischen der Frage der
Strafaussetzung zur Bewährung und der Anordnung einer
Sperrfrist wegen charakterlicher Ungeeignetheit - wie hier - in der
Regel ein unlösbarer Zusammenhang bestehe, so daß
ein Urteil, das von einer rechtswirksamen Beschränkung der
Berufung des Angeklagten auf die Frage der Strafaussetzung ausgegangen
sei, auch dann aufgehoben werden müsse, wenn sich mit der
Verwerfung der Berufung ein Widerspruch zu der angeordneten
Maßregel nicht ergeben habe.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat deshalb die Sache
gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem
Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage
vorgelegt:
"Ist bei wirksamer Beschränkung der Berufung auf den
Strafausspruch die weitere Beschränkung der Berufung auf die
Frage der Strafaussetzung zur Bewährung wirksam, wenn neben
der Ablehnung der Strafaussetzung zugleich eine isolierte Sperre
gemäß §§ 69 a Abs. 1 Satz 3, 69
StGB angeordnet worden ist ?"
Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu entscheiden:
"Wurde neben der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung
zugleich eine Maßregel nach §§ 69, 69 a
StGB angeordnet, dann hängt die Wirksamkeit der
Beschränkung des Rechtsmittels allein auf die Frage der
Strafaussetzung zur Bewährung von der Beurteilung des
Einzelfalles ab."
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt.
1. Die vorgelegte Rechtsfrage ist entscheidungserheblich. Das
Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht kann die Revision nicht wie
beabsichtigt als unbegründet verwerfen, ohne von tragenden
Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts
Düsseldorf abzuweichen. Nach Auffassung dieses Gerichts
wäre die Berufungsbeschränkung unwirksam.
2. Die Streitfrage, ob ein Rechtsmittel wirksam auf die Frage der
Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt werden kann,
wenn neben der - ohne Strafaussetzung - verhängten Strafe
zugleich eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a
StGB angeordnet worden ist, wurde vom Bundesgerichtshof bisher noch
nicht so eindeutig entschieden, daß das vorlegende Gericht
ohne Verstoß gegen seine Vorlagepflicht vom Oberlandesgericht
Düsseldorf hätte abweichen können. Das
Urteil des 1. Strafsenats vom 7. Februar 1961 (1 StR 598/60 = BGHSt 15,
316), auf das sich das Oberlandesgericht Düsseldorf zur
Begründung seiner Rechtsauffassung beruft, betraf die Frage
einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung, wenn - bei
Verhängung einer Freiheitsstrafe mit Bewährung -
allein die Anordnung der Maßregel angegriffen wird. Die
Entscheidung, in der die Frage der Wirksamkeit der
Rechtsmittelbeschränkung nicht erörtert wird, geht
zwar davon aus, daß ein unlösbarer Zusammenhang
zwischen beiden Rechtsfolgen nicht bestehe (vgl. auch BGH VRS 18, 347,
348, 350); da jedoch zwischen den Oberlandesgerichten Zweifel
über die Reichweite der Entscheidung bestehen, verbleibt es
bei der Vorlagepflicht (vgl. BGHSt 34, 90, 92; 34, 94, 97; 45, 140,
142).
3. Die Vorlegungsfrage ist jedoch zu eng gefaßt. Sie betrifft
nämlich nicht nur die Anordnung einer isolierten Sperre,
sondern stellt sich in gleicher Weise bei einer Entziehung der
Fahrerlaubnis mit gleichzeitiger Bestimmung einer Sperrfrist. Der Senat
dehnt sie daher hierauf aus, um eine umfassende Entscheidung zu treffen
(vgl. BGHSt 43, 277, 282; Hannich in KK 4. Aufl. § 121 GVG
Rdn. 46 m.w.N.).
III.
Der Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus der
Beschlußformel ersichtlich.
1. Umstritten ist zwischen den Oberlandesgerichten lediglich das
Regel-Ausnahme-Verhältnis der Wirksamkeit einer
Berufungsbeschränkung auf die Strafaussetzungsfrage, wenn
neben der Freiheitsstrafe ohne Bewährung zugleich eine
Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB
angeordnet wurde und Grundlage für diese Anordnung
Charaktermängel des Angeklagten sind. Unstreitig ist,
daß eine Rechtsmittelbeschränkung auf die Frage der
Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich
möglich ist (s. §§ 318 Satz 1, 344 Abs. 1
StPO; BGHSt 24, 164, 165; BGH NStZ 1982, 285, 286; NJW 1983, 1624; StV
1992, 230; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. §
318 Rdn. 20 m.w.N.). Allerdings gilt dies nur, wenn - wie bei jeder
wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - der Beschwerdepunkt nach
dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht
angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich
selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne
daß eine Überprüfung der Entscheidung im
übrigen erforderlich ist, und wenn die nach dem
Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von
inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr., s. nur BGHSt 24, 185,
187 f.; 29, 359, 364 f.; 38, 362, 363, 364; 39, 208, 209; 41, 57, 59;
BGH NStZ-RR 1999, 359).
2. Danach wäre die Beschränkung des Rechtsmittels auf
die Frage der Strafaussetzung unzulässig, wenn zwischen der
Aussetzungsfrage und der Verhängung der Maßregel
nach den §§ 69, 69 a StGB (wegen charakterlicher
Mängel) eine untrennbare Wechselbeziehung bestünde
oder wenn beiden Entscheidungen im wesentlichen inhaltsgleiche
Erwägungen zugrunde lägen und deshalb ohne die Gefahr
von Widersprüchen eine selbständige Prüfung
allein des angefochtenen Teils nicht möglich wäre
(vgl. BGHSt 38, 362, 364; BGH NStZ 1994, 449; BGHR StPO § 344
Abs. 1 Beschränkung 1; OLG Düsseldorf NZV 2000, 214;
OLG Stuttgart MDR 1997, 382, 383).
Das ist aber regelmäßig nicht der Fall:
a) Voraussetzung für die Bewilligung von Strafaussetzung zur
Bewährung ist die begründete Erwartung, daß
der Täter sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen
läßt und künftig auch ohne die Einwirkung
des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56
Abs. 1 Satz 1 StGB). Bei der zu treffenden Prognoseentscheidung ist
eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der namentlich die
Persönlichkeit des Täters, sein Vorleben, die
Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine
Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu
berücksichtigen sind, die von der Strafaussetzung für
ihn zu erwarten sind (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die Art der
begangenen Straftat ist für die Frage der Strafaussetzung
grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. BGHSt 6, 298, 299 f.;
Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 56 Rdn. 9).
Die Anordnung einer Maßregel nach den §§
69, 69 a StGB setzt voraus, daß der Täter eine
rechtswidrige Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen
eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen hat und sich aus der Tat ergibt,
daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist
(§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Ungeeignetheit muß
noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestehen, und vom
Täter müssen weitere Verletzungen der
Kraftfahrerpflichten zu erwarten sein (s. BGHSt 7, 165, 175 ff.; 15,
316, 319; BGH StV 1994, 314, 315; 1995, 301; 1999, 18; 1999, 18, 19).
Nach der gesetzlichen Bewertung bedarf es in Fällen in denen
- wie im Vorlegungsfall - der Täter in § 69 Abs. 2
StGB aufgeführte Verkehrsdelikte begangen hat,
regelmäßig keiner (eingehenden) Begründung
der charakterlichen Ungeeignetheit (BGH StV 1995, 301).
b) Aus den unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen für
die Strafaussetzung zur Bewährung einerseits - eine positive
Sozialprognose - und die Anordnung einer Maßregel nach den
§§ 69, 69 a StGB andererseits - ein
(gegenwärtiger) Eignungsmangel und (für die
Sperrfrist) eine Eignungsprognose - wird deutlich, daß auch
die Entscheidungen unterschiedlich ausfallen können (vgl.
hierzu Geppert in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 60, 240). Es
entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, daß sich die
Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung und die
Anordnung von Maßregeln nach den §§ 69, 69
a StGB - auch wegen charakterlicher Ungeeignetheit - nicht gegenseitig
ausschließen (vgl. BGHSt 15, 316, 318 f. ["scheinbarer
Gegensatz"]; s. auch BGH VRS 25, 426, 428; 28, 420, 423; 29, 14, 15;
OLG Celle MDR 1956, 693; OLG Düsseldorf NStZ 1997, 495; OLG
Hamburg NJW 1963, 459, 460; OLG Hamm DAR 1955, 254, 255; OLG
Köln NJW 1956, 113; OLG Stuttgart NJW 1956, 1119 f.; aus der
Literatur s. etwa Grethlein DAR 1957, 253, 256; Hentschel, Trunkenheit
- Fahrerlaubnisentziehung - Fahrverbot, 8. Aufl., Rdn. 648; Stree in
Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 56 Rdn.
12, § 69 Rdn. 21; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl.
§ 56 Rdn. 2, § 69 Rdn. 5; Lackner/Kühl aaO
§ 56 Rdn. 7, § 69 Rdn. 4).
Dies wird auch aus dem der Vorlegung zugrunde liegenden Fall deutlich:
Dort wird - sowohl im Urteil des Amtsgerichts als auch in dem des
Berufungsgerichts - die Nichtbewilligung der Strafaussetzung zwar auch
mit den (unstreitig vorliegenden) Vorstrafen des Angeklagten,
maßgeblich und im einzelnen aber damit begründet,
daß die "gegenwärtigen Lebensumstände" des
Angeklagten eine positive Prognose nicht zuließen. Zur
Begründung der (isolierten) Sperre wird in dem Urteil des
Amtsgerichts ausgeführt, daß diese wegen der
Anlaßtaten (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 und 4 StGB) anzuordnen
sei; lediglich die Dauer der Sperrfrist wird mit den
(einschlägigen) Vorverurteilungen begründet. Ein
"unlösbarer Zusammenhang" zwischen den Erwägungen zur
Frage der Strafaussetzung und denjenigen zur Anordnung der Sperre ist
dem Urteil nicht zu entnehmen.
3. Wenn somit (materiell-rechtlich) eine Trennbarkeit zwischen der
Strafaussetzung und der Anordnung der Maßregel besteht, so
liegt kein Grund vor, (regelmäßig) eine getrennte
Anfechtbarkeit nicht anzuerkennen; denn die dem
Rechtsmittelberechtigten in § 318 Satz 1 StPO
eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang
der Anfechtung gebietet es, den in Rechtsmittelerklärungen zum
Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich
Möglichen zu respektieren (s. BGHSt 14, 30, 36; 29, 359, 364).
Das Rechtsmittelgericht kann und darf daher
regelmäßig diejenigen Entscheidungsteile nicht
nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite
begehrt wird (BGHSt 24, 185, 188; 29, 359, 364; 38, 362, 364).
4. Der Grundsatz der im Normalfall zulässigen
Berufungsbeschränkung auf die Frage der Strafaussetzung zur
Bewährung gilt jedoch nicht uneingeschränkt:
a) Soweit bestimmte Feststellungen doppelrelevant sind (im
Vorlegungsfall: die zu den Vorstrafen), ist die Beschränkung
des Rechtsmittels dann unwirksam, wenn sich der
Beschwerdeführer nach dem erkennbaren Sinn und Ziel seines
Rechtsmittels gegen diese Feststellungen wendet (s. BGHSt 29, 359, 368;
OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 309; OLG Stuttgart MDR 1997, 382, 383). Die
Beschränkung ist auch dann unwirksam, wenn die
Bewährungsentscheidung mit der Maßregelanordnung
"eng verzahnt" ist (vgl. OLG Stuttgart MDR 1997, 382, 383; s. auch
BGHSt 38, 362, 363: "untrennbare Wechselwirkung"), so daß
deshalb die Gefahr besteht, daß die (stufenweise) entstehende
Gesamtentscheidung nicht frei von inneren Widersprüchen
bleiben würde (vgl. BGHSt 10, 379, 382 f.).
b) Ob die Beschränkung nach diesen Grundsätzen
wirksam ist, hat das Rechtsmittelgericht aufgrund der Umstände
des Einzelfalles zu bewerten, wobei die Beurteilung endgültig
erst aus der Sicht des Beratungsergebnisses bei Erlaß des
Berufungsurteils vorzunehmen ist (s. BGHSt 27, 70, 72; Gollwitzer in
Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 318 Rdn. 4 m.w.N.).
Da die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen
regelmäßig ausgeschlossen sein wird, wenn das (mit
nachvollziehbaren Gründen) von einer zulässigen
Beschränkung ausgehende Berufungsgericht hierbei zu der
Überzeugung gelangt, das auf die Frage der Strafaussetzung zur
Bewährung beschränkte Rechtsmittel sei zu verwerfen,
ist die Beschränkung wirksam, selbst wenn eine andere
Auffassung zur Frage der Beschränkbarkeit vertretbar ist (vgl.
BayObLG VRS 97, 359, 360: Beurteilungsspielraum des Berufungsrichters;
sowie OLG Hamburg VRS 60, 209, 210; Geppert aaO Rdn. 240).
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
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