BGH,
Beschl. v. 15.5.2003 - 3 StR 109/03
3 StR 109/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2003
in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 15. Mai 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 22. Juli 2002 im Ausspruch über den
Verfall von Wertersatz aufgehoben; die Anordnung des Wertersatzverfalls
entfällt.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von jeweils
2.500 EUR stehen die zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten
nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen, der auch bei §
73 a StGB anwendbar ist (vgl. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 a
Rdn. 3).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund
der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Tolksdorf Winkler von Lienen Becker Hubert- . .
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