BGH,
Beschl. v. 15.11.2000 - 3 StR 452/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 452/00
vom
15. November 2000
in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwaltes, zu Ziffer 2.
auf dessen Antrag, am 15. November 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 16. März 2000, soweit es ihn betrifft,
im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen am 16. April 1999 begangenen
schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung unter Einbeziehung der zur Bewährung
ausgesetzten Freiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des
Amtsgerichts Langenfeld vom 8. Juni 1999 und der Geldstrafe von 90
Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts
Düsseldorf vom 30. September 1999 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch
und den Einzelstrafausspruch von zwei Jahren und drei Monaten wendet.
Dagegen hält die nachträgliche Gesamtstrafenbildung
(§ 55 StGB) rechtlicher Überprüfung nicht
stand.
Der Senat vermag anhand der Gründe des angefochtenen Urteils
nicht festzustellen, ob die Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus
dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. September 1999
in die Gesamtstrafe einbezogen werden durfte. Das Landgericht legt
schon nicht dar, daß die Vollstreckung dieser Strafe im
Zeitpunkt seiner Entscheidung noch ausstand (vgl. § 55 Abs. 1
Satz 1 StGB). Es teilt aber auch die Tatzeit der vom Amtsgericht
Düsseldorf abgeurteilten Beförderungserschleichung
nicht mit. Sollte diese nach dem Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom
8. Juni 1999 begangen worden sein, käme eine - den Angeklagten
beschwerende - Einbeziehung der Geldstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe
nicht in Betracht; denn da in diesem Falle die Strafen aus den Urteilen
der Amtsgerichte Langenfeld und Düsseldorf untereinander nicht
gesamtstrafenfähig wären, könnte wegen der
Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Langenfeld nur aus
der dort verhängten viermonatigen Freiheitsstrafe und der
Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Monaten aus vorliegendem
Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet werden (st. Rspr.; vgl. die Nachw.
bei Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 55 Rdn. 5 und 5
a).
Über die Gesamtstrafe muß daher erneut befunden
werden. Sollte sich dabei erweisen, daß die formellen
Voraussetzungen für die Einbeziehung der Geldstrafe aus dem
Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf gegeben sind, wird die
nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer auch Gelegenheit haben zu
prüfen, ob die Geldstrafe gemäß §
55 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehen
bleiben kann.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler Becker |