BGH,
Beschl. v. 15.11.2002 - 2 StR 302/02
2 StR 302/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. November 2002
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 15. November 2002
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 30. November 2001, soweit es ihn betrifft,
jeweils im Einzelstrafausspruch im Fall IV 1 a und im
Gesamtstrafenausspruch aufgehoben, soweit er zu einer
Vermögensstrafe von 300.000 DM, ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen
"Führens" (gemeint ist Ausüben der
tatsächlichen Gewalt) einer halbautomatischen
Selbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und
zu einer Vermögensstrafe von 300.000 DM, ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der
Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg, im
übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts zum Schuldspruch, zu den Aussprüchen
über die Einzelfreiheitsstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hatte den Angeklagten für schuldig befunden,
mit ca. 350 kg Haschisch, die bei ihm sichergestellt wurden, Handel
getrieben zu haben. Statt einer an sich für erforderlich und
angemessen erachteten Einzelstrafe von sieben Jahren hat es eine
Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und
unter Berücksichtigung der
Vermögensverhältnisse des Angeklagten eine
Vermögensstrafe von 300.000 DM, ersatzweise für den
Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten bestimmt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 20. März 2002
- 2 BvR 794/95 - (wistra 2002, 175) die Vorschrift des § 43a
StGB als mit Artikel 103 Abs. 2 GG unvereinbar und deshalb
gemäß § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG
für nichtig erklärt. Die nach § 30c BtMG i.
V. m. § 43a StGB angeordnete Vermögensstrafe
muß danach entfallen, sie entbehrt nunmehr einer rechtlichen
Grundlage. Einer Erhöhung der erkannten Einzel- und
Gesamtfreiheitsstrafe auf die vom Landgericht ohne die Anordnung der
Vermögensstrafe für schuldangemessen erachteten
Freiheitsstrafen steht das Verschlechterungsverbot des § 358
Abs. 2 StPO entgegen, denn gegenüber einer das
Vermögen betreffenden Sanktion ist die Freiheitsstrafe die
schwerere Rechtsfolge. Nach § 358 Abs. 2 StPO ist es nur
zulässig, ein Ahndungsmittel durch ein anderes zu ersetzen,
wenn dieses milder ist als jenes (BGHR StPO § 358 II Nachteil
8). Als eine solche mildere Sanktion kommt jedoch die
Verhängung einer Geldstrafe nach § 41 StGB neben
einer Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. auch BGH NStZ-RR 2002, 206).
Während die Vermögensstrafe, die sich als eine allein
durch das Vermögen des Täters begrenzte
Geldsummenstrafe darstellt, kommt einer kumulativen Geldstrafe nach
§ 41 StGB, die eine vorsätzliche Bereicherung durch
die Tat, zumindest aber den Bereicherungsversuch voraussetzt und bis zu
den Höchstgrenzen sowie nach den
Zumessungsgrundsätzen des § 40 StGB als Teil der
schuldangemessenen Strafe festzusetzen ist, ein solcher
konfiskatorischer Charakter nicht zu (vgl. BGHSt 32, 60, 66 f.; BGHR
StGB § 41 Geldstrafe 1; Tröndle/Fischer, StGB 50.
Aufl. § 41 Rdn. 6 m.w.N.). Sie unterliegt engeren
Voraussetzungen und ist von geringerer Eingriffsintensität als
die Vermögensstrafe.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß in einer neuen
Hauptverhandlung die Voraussetzungen für die
Verhängung einer kumulativen Geldstrafe nach § 41
StGB festgestellt werden können, bedarf die Sache neuer
tatrichterlicher Prüfung.
Rissing-van Saan RiBGH Detter ist wegen Otten
Urlaubs gehindert zu unterschreiben.
Rissing-van Saan
Rothfuß Roggenbuck |