BGH,
Beschl. v. 15.11.2005 - 3 StR 352/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 352/05
vom
15.11.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.
a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15.11.2005
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 19.04.2005 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt,
dass die
in Frankreich erlittene Untersuchungshaft im Maßstab 1:1
angerechnet
wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tolksdorf Miebach
Pfister
Becker Hubert |