BGH,
Beschl. v. 15.11.2006 - 2 StR 447/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 447/06
vom
15.11.2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 15.11.2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bad Kreuznach vom 30. Juni 2006 im Schuldspruch dahin
geändert, dass im Fall 3 der Urteilsgründe die
tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung
unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie wegen
Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen
sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und
Körperverletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und acht Monaten verurteilt.
1
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung
formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu
der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des
Schuldspruchs. Im Übrigen ist es offensichtlich
unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
- 3 -
2. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat wie
folgt ausgeführt:
3
"Dagegen begegnet die tateinheitliche Verurteilung wegen
Freiheitsberaubung im Fall 3 der Urteilsgründe durchgreifenden
rechtlichen Bedenken. Bildet die Freiheitsberaubung nur das
tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung eines anderen
Delikts, kommt § 239 StGB als das allgemeine Delikt nicht zur
Anwendung. (Tröndle/Fischer StGB 53. Auflage § 239
Rdn. 18 m.w.N.; BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 5, 7). So
liegt der Fall hier. Als 'die Geschädigte sofort aus dem Bett
springen wollte, packte der Angeklagte sie und hielt sie fest. Obwohl
sie ständig versuchte, wegzukommen, schaffte sie es nicht,
weil der Angeklagte sie mit einer Hand festhielt und aufs Bett
drückte (UA S. 10). Dann packte er sie am Hals und befummelte
sie mit der anderen Hand weiter gegen ihren Willen.' Nach diesen
Urteilsfeststellungen ging die Beschränkung der
Fortbewegungsfreiheit mithin nicht über das hinaus, was zur
bloßen Tatbestandsverwirklichung der sexuellen
Nötigung erforderlich war. Der Schuldspruch ist im Fall 3
entsprechend abzuändern."
4
Dem schließt sich der Senat an.
5
3. Der Ausspruch über die Einzelstrafe von einem Jahr und
sechs Monaten im Fall 3 der Urteilsgründe hat gleichwohl
Bestand, weil die vom Landgericht erkannte Strafe angemessen im Sinne
von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ist. Damit hat auch die
für die Fälle 2 und 3 rechtsfehlerfrei gebildete
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten Bestand.
6
- 4 -
4. Der im Ergebnis nur geringfügige Erfolg der Revision
rechtfertigt eine Kostenentscheidung gemäß
§ 473 Abs. 4 StPO nicht.
7
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl |