BGH,
Beschl. v. 15.11.2006 - 2 StR 458/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 458/06
vom
15.11.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 15.11.2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 14. Juni 2006 im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung
verschiedener Gegenstände angeordnet.
1
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die
Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein
Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der
Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4
StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
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- 3 -
Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt
ausgeführt:
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"Die nicht näher begründete Annahme
(mit-)täterschaftlichen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält jedoch
rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Rauschgiftkurieren, die -
wie vorliegend nach der Bewertung der Strafkammer (UA S. 7) auch der
Angeklagte - lediglich eine untergeordnete Rolle spielen,
grundsätzlich nur von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln auszugehen (Senat NStZ-RR 2006, 88; BGH,
Beschl. v. 06.04.2006 - 3 StR 87/06; Winkler NStZ 2006, 328 m.w.N. aus
der Rspr.). Der Angeklagte hat sich tateinheitlich hierzu wegen
Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
strafbar gemacht (BGH NStZ-RR 1996, 116; BGH, Beschl. v. 06.04.2006 - 3
StR 87/06).
4
§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht
entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen
hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs lässt den
Strafausspruch unberührt, weil der Strafrahmen ebenso
unverändert bleibt wie der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat."
5
Dem schließt sich der Senat an.
6
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl |