BGH,
Beschl. v. 15.11.2007 - 4 StR 400/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 400/07
vom
15.11.2007
in der Strafsache
gegen
Veröffentlichung: ja
BGHSt: ja
Nachschlagewerk: ja
StGB §§ 248 a, 265 a
GVG § 121 Abs. 2
Es entscheidet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, ob
bei Bagatelldelikten bis zu einer bestimmten Schadensgrenze die
gesetzliche Mindeststrafe übersteigende Freiheitsstrafen nicht
mehr schuldangemessen sind. Diese Frage ist deshalb einer Vorlegung
nach § 121 Abs. 2 GVG nicht zugänglich.
4. Strafsenat, Beschluss vom 15.11.2007 - 4 StR 400/07
I. Amtsgericht Halle-Saalkreis
II. Landgericht Halle
III. Oberlandesgericht Naumburg
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wegen Erschleichens von Leistungen u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am
Bundesgerichtshof Maatz und Athing sowie die Richterinnen am
Bundesgerichtshof Solin-Stojanović und Sost-Scheible am 15.11.2007
beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Naumburg zurückgegeben.
Gründe:
A.
I. Das Amtsgericht Halle-Saalkreis verurteilte den Angeklagten am 27.
Juni 2006 wegen Hausfriedensbruchs, wegen Diebstahls geringwertiger
Sachen sowie wegen Erschleichens geringwertiger Leistungen in neun
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten. Nach
den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte in der Zeit vom
21.11.2005 bis zum 11. Februar 2006 in neun Fällen
öffentliche Verkehrsmittel in Halle benutzt, ohne im Besitz
eines gültigen Fahrscheins zu sein; am 26. Januar 2006 hatte
er ferner in einem Supermarkt zwei Flaschen Bier im Gesamtwert von 0,62
Euro entwendet und trotz eines Hausverbots, das gegen ihn wegen des
Diebstahls der Bierflaschen ausgesprochen worden war, den Supermarkt
wenige Stunden später erneut betreten.
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Das Amtsgericht hielt gemäß § 47 Abs. 1
StGB die Verhängung von Freiheitsstrafen gegen den Angeklagten
für unerlässlich und setzte für jeden
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Fall der Leistungserschleichung und für den Hausfriedensbruch
Einzelfreiheitsstrafen von zwei Monaten sowie für den
Diebstahl eine Einsatzstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe fest. Die
auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des
Angeklagten verwarf das Landgericht Halle durch Urteil vom 22. Januar
2007 als unbegründet. Ergänzend stellte die
Strafkammer fest, dass in den Fällen der
Leistungserschleichung jeweils nur ein Kurzstreckentarif in
Höhe von 1,10 Euro vom Angeklagten zu entrichten gewesen war.
Ebenso wie das Amtsgericht hielt die Berufungskammer des Landgerichts
die Verhängung von Freiheitsstrafen gemäß
§ 47 Abs. 1 StGB für unerlässlich und
bestätigte deshalb die erstinstanzlich festgesetzten
Einzelfreiheitsstrafen sowie die Gesamtfreiheitsstrafe. Trotz des
geringen Wertes der gestohlenen Bierflaschen und des jeweils zu
entrichtenden Beförderungsentgeltes sah sich die Strafkammer
hieran durch das Übermaßverbot nicht gehindert, weil
der Angeklagte mehrfach, auch einschlägig, bestraft und
Bewährungsversager sei. Gegen dieses Urteil wendet sich der
Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die gegen ihn
verhängten Freiheitsstrafen beanstandet.
II. Das zur Entscheidung über die Revision berufene
Oberlandesgericht Naumburg beabsichtigt, die Revision des Angeklagten
entsprechend dem Antrag des Generalstaatsanwalts in Naumburg nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Es
erachtet die vom Landgericht verhängten Freiheitsstrafen wegen
besonderer Umstände, die in der Persönlichkeit des
Angeklagten liegen, zur Einwirkung auf ihn als unerlässlich im
Sinne des § 47 Abs. 1 StGB. Die Einzelfreiheitsstrafen und die
Gesamtfreiheitsstrafe seien in ihrer Höhe noch angemessen; das
Übermaßverbot werde durch sie nicht verletzt.
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Mit Ausnahme der wegen Hausfriedensbruchs verhängten
Einzelstrafe sieht sich das Oberlandesgericht Naumburg an der
beabsichtigten Entschei-
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dung durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Braunschweig
vom 25. Oktober 2001 - 1 Ss 52/01 - (NStZ-RR 2002, 75) und des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Februar 2006 - 1 Ss 575/05 - (NStZ
2007, 37) gehindert:
Das Oberlandesgericht Braunschweig habe es in der genannten
Entscheidung als "schlechthin unangemessen" angesehen, den Diebstahl
einer Kaufhausware im Wert von 5,00 DM mit einer Freiheitsstrafe von
zwei Monaten zu ahnden. Das Oberlandesgericht Stuttgart habe den seine
Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, die Verhängung
einer zweimonatigen Freiheitsstrafe zur Sühne für
Tatschuld und Tatunrecht sei bei einer Leistungserschleichung mit einem
Schaden von 1,65 Euro - ohne Rücksicht auf die strafrechtliche
Vergangenheit eines Angeklagten -
unverhältnismäßig und nicht mehr
vertretbar, so dass wegen des zu beachtenden
Übermaßverbotes eine tatrichterliche
Ermessensausübung ausscheide. Beide Oberlandesgerichte
hätten deshalb die vom Tatrichter verhängten
Freiheitsstrafen von zwei Monaten auf die allein als angemessen
angesehene gesetzliche Mindeststrafe von jeweils einem Monat
zurückgeführt.
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Das Oberlandesgericht Naumburg hat die Sache daher
gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem
Bundesgerichtshof über folgende Fragen vorgelegt:
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"Stehen das Übermaßverbot und das Gebot
schuldangemessenen Strafens der Verhängung einer
Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat unabhängig von der
strafrechtlichen Vergangenheit des Täters stets entgegen, wenn
der Täter einer Erschleichung der Beförderung durch
ein Verkehrsmittel ein Entgelt von nicht mehr als 1,10 Euro nicht
entrichten wollte?"
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sowie
"Stehen das Übermaßverbot und das Gebot
schuldangemessenen Strafens der Verhängung einer
Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat unabhängig von der
strafrechtlichen Vergangenheit des Täters stets entgegen, wenn
der Täter eines durch die Wegnahme zweier Bierflaschen aus
einem Supermarkt begangenen Diebstahls einen Schaden von nicht mehr als
0,62 Euro verursacht hat?"
III. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Sache an das
Oberlandesgericht zurückzugeben; hilfsweise zu
beschließen:
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„1. Ob das Übermaßverbot und das Gebot
schuldangemessenen Strafens der Verhängung einer
Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat entgegenstehen, wenn der
Täter einer Erschleichung der Beförderung durch ein
Verkehrsmittel ein Entgelt von nicht mehr als 1,10 Euro nicht
entrichten wollte, kann nur nach Lage des Einzelfalles unter
Berücksichtigung aller für die Strafzumessung
erheblicher Faktoren beurteilt werden.
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2. Ob das Übermaßverbot und das Gebot
schuldangemessenen Strafens der Verhängung einer
Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat entgegenstehen, wenn der
Täter eines durch die Wegnahme zweier Bierflaschen aus einem
Supermarkt begangenen Diebstahls einen Schaden von nicht mehr als 0,62
Euro verursacht hat, kann nur nach Lage des Einzelfalles unter
Berücksichtigung aller für die Strafzumessung
erheblicher Faktoren beurteilt werden.“
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B.
Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzugeben. Die
Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind nicht
gegeben, weil sich die vom Oberlandesgericht Naumburg beabsichtigte
Abweichung auf die Bewertung von Tatsachen, nicht aber auf eine
Rechtsfrage bezieht. Durch die Beschlüsse der
Oberlandesgerichte Braunschweig und Stuttgart ist das vorlegende
Oberlandesgericht daher nicht gehindert, in dem von ihm zu
entscheidenden Fall ungeachtet einer Ähnlichkeit der zu
beurteilenden Sachverhalte die Revisi-on des Angeklagten zu verwerfen.
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Der Generalbundesanwalt hat dazu u.a. ausgeführt:
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"Die Entscheidung, unter welchen Umständen die Grenzen
schuldangemessenen Strafens überschritten sind und dadurch das
Übermaßverbot verletzt ist, gehört zur
Strafzumessung und ist als tatrichterliche Wertung
tatsächlicher Umstände eine Frage des Einzelfalls,
die der Klärung im Wege eines Vorlageverfahrens nicht
zugänglich ist (vgl. BGHSt 27, 212, 214ff; NStZ 1983, 261,
262; 1988, 270f; Franke in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl.
§ 121 GVG Rdnr. 59; KK-Hannich 5. Aufl. StPO § 121
GVG Rdnr. 36); darauf, dass das vorlegende Oberlandesgericht die Frage
als Rechtsfrage behandelt hat, kommt es nicht an (vgl. BGHSt 31, 314,
316; NStZ 1995, 409, 410).
(…)
Im Hinblick auf das Wesen der Strafzumessung, die zugleich
tatrichterlicher Wertungsakt und Rechtsanwendung auf einen bestimmten
Strafzumessungssachverhalt unter vom Gesetzgeber formulierte
Strafzumessungskriterien und -leitlinien ist (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05 und 2 BvR 136/05 Rdnr. 78 [= NStZ 2007,
598ff.]), muss daher in
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der Regel davon ausgegangen werden, dass sich die
Rechtsausführungen der Obergerichte zu den Grenzen
schuldangemessenen Strafens nur auf den der Entscheidung zugrunde
liegenden Einzelfall beziehen (vgl. BGHSt 27, 212, 215f; 28, 318, 324f;
Schäfer Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdnr. 485),
mögen sie auch so formuliert sein, dass sie als
grundsätzliche Aussage aufgefasst werden könnten
(vgl. BGHSt 18, 324, 325f; 28, 165, 166; NStZ 1988, 270f). Denn
unterschiedliche Ergebnisse rechtsfehlerfrei angewendeten
tatrichterlichen Ermessens bei der Strafzumessung haben mit
abweichenden Entscheidungen in Rechtsfragen nichts gemein; die
denkbaren Umstände des Einzelfalles sind zu vielschichtig
für generelle Aussagen (BGHSt 27, 212, 216; Franke in
Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 121 GVG Rdnr. 59;
KK-Hannich 5. Aufl. StPO § 121 GVG Rdnr. 36; Schäfer
Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdnr. 485).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nicht
davon auszugehen, dass die Oberlandesgerichte Braunschweig und
Stuttgart die Verhängung von die Mindeststrafe
übersteigenden Freiheitsstrafen unabhängig von der
strafrechtlichen Vergangenheit des Täters in Fällen
des Diebstahls sehr geringwertiger Sachen aus Kaufhäusern und
des Erschleichens sehr geringwertiger Leistungen stets als
Verstöße gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens
und gegen das Übermaßverbot bewertet haben.
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in dem von ihm zu entscheidenden
Fall die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe von zwei
Monaten beanstandet, weil es das Tatunrecht im doppelten Sinne als
denkbar gering angesehen hat: Zum einen wegen der
wertmäßigen Geringfügigkeit der entwendeten
Schachtel Zigaretten, zum anderen im Hinblick auf die bloß
"abstrakte Warenwert-Entziehung" im Kaufhaus, ohne dass dadurch eine
"konkretpersonale Sphäre" betroffen gewesen sei. Bereits der
letztgenannte Gesichtspunkt macht deutlich, dass das Oberlandesgericht
Braunschweig seine Entscheidung nicht auf alle Fälle des
Diebstahls von Waren im Wert von 5,00 DM oder weniger aus
Supermärkten ausdehnen wollte.
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(…)
Schließlich ist in die Auslegung des Beschlusses des
Oberlandesgerichts Braunschweig einzubeziehen, dass er nach dem
Verständnis des vorlegenden Oberlandesgerichts nicht in
Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
stünde. Dies kann im Hinblick auf die Bedeutung von
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts für die
Vorlegungspflicht der Oberlandesgerichte (vgl. BGHSt 44, 171, 173)
nicht unberücksichtigt bleiben. Bereits 1979 hat das
Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die gesetzliche Regelung,
die für den Diebstahl geringwertiger Sachen Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe androht, mit dem
Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 50, 205, 214 ff).
Unter Berufung auf diese Senatsentscheidung hat das
Bundesverfassungsgericht im Jahre 1994 festgestellt, dass die
Verhängung einer die Mindeststrafe übersteigenden
kurzen Freiheitsstrafe auch in Fällen des Diebstahls
geringwertiger Sachen verfassungsgemäß sein kann,
wenn der Täter mehrfach und überwiegend
einschlägig vorbestraft ist (BVerfG, Beschluss vom 09.06.1994
- 2 BvR 710/94). (…) Das Bundesverfassungsgericht hat in
seiner Entscheidung vom 09.06.1994 klargestellt, dass die
Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe
gemäß § 47 StGB nicht erst ab einer
bestimmten Schadenshöhe in Betracht kommt. Zugleich hat es die
gegen den Beschwerdeführer verhängten
Freiheitsstrafen, also auch die Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten
wegen des Diebstahls von zwei Flaschen Bier im Wert von 1,40 DM aus
einem Supermarkt angesichts seiner vielfachen, überwiegend
einschlägigen Vorstrafen als mit dem Gebot schuldangemessenen
Strafens vereinbar angesehen.
Auch das Oberlandesgericht Stuttgart hat lediglich in einer
Einzelfallentscheidung die Verhängung von zweimonatigen
Freiheitsstrafen für Leistungserschleichungen mit einem
Schaden von 1,65 Euro als nicht mehr schuldangemessen bewertet.
Maßgeblich hierfür war ersichtlich eine
einzelfallbezogene Abwägung der wesentlichen
Strafzumessungsgesichtspunkte.
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(…)
Der vom Oberlandesgericht Naumburg aus den
Entscheidungsgründen des Oberlandesgerichtes Stuttgart
hervorgehobene Satz ("Die Verhängung einer zweimonatigen
Freiheitsstrafe zur Sühne für Tatschuld und
Tatunrecht ist bei einer Leistungserschleichung mit einem Schaden von
1,65 Euro - ohne Rücksicht auf die strafrechtliche
Vergangenheit des Angeklagten -
unverhältnismäßig und nicht mehr
vertretbar.") ist bei verständiger Würdigung nur
Ergebnis dieser Einzelfallabwägung. Er ist zwar allgemein
formuliert, wird in dem ihm vom Oberlandesgericht Naumburg zugemessenen
Bedeutungsgehalt vom Oberlandesgericht Stuttgart jedoch nicht
begründet. Da er zudem in auf den Einzelfall bezogene
Erwägungen eingebettet ist, ist davon auszugehen, dass das
Oberlandesgericht Stuttgart die Verhängung von zweimonatiger
Freiheitsstrafe für Leistungserschleichungen mit einem Schaden
von 1,65 Euro nicht allgemein, sondern nur in dem ihm vorliegenden
Verfahren als nicht mehr schuldangemessen erachtete.“
Dem stimmt der Senat zu. Es entscheidet sich nach den
Verhältnissen des Einzelfalls, ob bei Bagatelldelikten bis zu
einer bestimmten Schadensgrenze die gesetzliche Mindeststrafe
übersteigende Freiheitsstrafen nicht mehr
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schuldangemessen sind. Diese Frage ist deshalb einer Vorlegung nach
§ 121 Abs. 2 GVG nicht zugänglich.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Sost-Scheible |