BGH,
Beschl. v. 15.10.2003 - 2 StR 332/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 332/03
vom
15.10.2003
in der Strafsache
gegen
wegen Urkundenfälschung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 15.10.2003
gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Gera vom 22. April 2003 im Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in
Tateinheit
mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die
Revision
des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts
rügt, hat
zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie
unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen
Sachrüge hat
zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben.
Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat die Bedenkenlosigkeit des Angeklagten
strafschärfend
gewertet, welche sie darin erblickt, daß er mehrfach
Gelegenheit gehabt hätte,
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die Tat abzubrechen. Damit wertet sie zu Lasten des Angeklagten,
daß er die
Tat überhaupt begangen hat, anstatt von deren Begehung Abstand
zu nehmen.
Dies verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot des
§ 46 Abs. 3 StGB (vgl.
BGH NStZ-RR 2002, 106; 2001, 295; BGHR StGB § 46 Abs. 2
Wertungsfehler
14). Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs,
weil der Senat
hier trotz der an sich angemessenen Strafe nicht ausschließen
kann, daß diese
bei fehlerfreier Strafzumessung niedriger ausgefallen wäre.
Denn hinzu kommt
folgendes: der Tatrichter wirft dem Angeklagten bei der Strafzumessung
und
der Entscheidung über die Strafaussetzung zur
Bewährung seinen Charakter
und seine Lebensführung mit einer Vielzahl von drastischen und
moralisierenden
Wendungen wie beispielsweise "Hai im Haifischbecken",
"Lebensphilosophie,
sich zu schnappen, was zu schnappen ist", "in seiner
Lebensführung über
keine moralischen Maßstäbe verfügt", "bei
dem ihn leitenden Bestreben nach
seinem rücksichtslosen Vorteil ist Übles zu erwarten"
vor. Diese Wendungen
begründen in ihrer Gesamtheit die Besorgnis, daß der
Tatrichter eine gefühlsmäßige,
auf unklaren Erwägungen beruhende Strafzumessung vorgenommen
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hat (vgl. BGH StraFo 2003, 215; NStZ 2002, 646; BGHR StGB § 46
Abs. 1 Begründung
2), und daß er dabei von einer ablehnenden Haltung
gegenüber dem
Angeklagten beeinflußt worden sein könnte.
Bode Detter Otten
Rothfuß Roggenbuck |