BGH,
Beschl. v. 15.10.2009 - 5 StR 394/09
5 StR 394/09
(alt: 5 StR 375/08)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Braunschweig vom 5. Mai 2009 im Ausspruch über die
Gesamtstrafe nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt (Einzelstrafen: ein Jahr sowie zweimal ein Jahr und sechs
Monate Freiheitsstrafe). Nach vorheriger Aufhebung im Strafausspruch
durch den Senat (Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten; Beschluss vom 20. August 2008 - 5 StR 375/08) waren durch die
neu berufene Strafkammer lediglich die Einzelstrafen und die
Gesamtstrafe festzusetzen. Die mit der Sachrüge
geführte Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die
Bemessung der jeweils um sechs Monate reduzierten Einzelstrafen
richtet; insoweit ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO
unbegründet. Dagegen hält der Ausspruch über
die Gesamtfreiheitsstrafe sachlichrechtlicher Prüfung nicht
stand.
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In Anbetracht von deren Höhe ist zu besorgen, dass sich das
Landgericht bei seiner Bemessung von der Ausgangsposition der
Einsatzstrafe (ein Jahr sechs Monate) zu stark entfernt hat (vgl. BGHR
StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8 m.N.; BGH, Beschluss vom 3.
März 2009 - 3 StR 584/08).
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Darüber hinaus rechtfertigen die vom Landgericht
berücksichtigten zahlreichen und signifikanten
Strafmilderungsgründe eine derartige Abweichung zwischen
Einsatz- und Gesamtstrafe ohne nähere Erörterung
gerade nicht. Dies legt vielmehr nahe, dass das Landgericht den
besonders engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten trotz
Erwähnung tatsächlich nicht berücksichtigt
hat. Die Strafkammer lässt zudem einen wesentlichen, an dieser
Stelle möglicherweise zugunsten des Angeklagten streitenden
Umstand unerörtert. Sie zeigt nämlich nicht auf, dass
sie sich bei der hier gebotenen umfassenden Würdigung der
Person des Angeklagten und der einzelnen Strafen bewusst war, dass eine
wiederholte Verwirklichung gleich gelagerter Taten auch Ausdruck einer
insgesamt gesunkenen Hemmschwelle sein kann.
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Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil lediglich ein
Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen sind
möglich, soweit sie zu den bisher getroffenen nicht in
Widerspruch stehen.
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Dölp König |