BGH,
Beschl. v. 15.9.2005 - 3 StR 282/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 282/05
vom
15.09.2005
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15.09.2005
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 15.03.2005 mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben
a) in den Fällen B. II. 3. und 5. der Urteilsgründe,
b) in den diese Fälle betreffenden Aussprüchen
über die Einzelstrafen
sowie
c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen
gewerbsmäßiger Hehlerei
in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt und
ihn im Übrigen freigesprochen. Dieses Urteil hatte der Senat
mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben. Das Landgericht hat nunmehr den Angeklagten
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in fünf
Fällen zu einer Gesamtfreiheits-
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strafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt
wurde. In vier weiteren Fällen hat es ihn freigesprochen. Die
Revision des
Angeklagten führt zur Aufhebung der Schuldsprüche in
den Fällen B. II. 3. und
5. der Urteilsgründe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel
unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die Revision des Angeklagten ist begründet, soweit er sich
gegen seine
Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Form
der Absatzhilfe in den
Fällen B II 3 und 5 wendet. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs
kann vollendete Hehlerei zwar auch dann vorliegen, wenn der Absatz an
einen
Dritten nicht durchgeführt und auch noch nicht versucht worden
ist; es ist nicht
erforderlich, dass der Absatz schon gelungen ist (vgl. Ruß in
LK, 11. Aufl.,
§ 259 Rdnr. 30ff. m.w.N., auch zur Gegenansicht). Die
Vorbereitung eines späteren
Absatzes stellt indessen nur dann eine vollendete Tat dar, wenn
Umstände
vorliegen, die für den Vortäter einen Beginn des
Absetzens bedeuten. Solches
ist hier nicht festgestellt. Den Urteilsgründen kann weder
entnommen
werden, dass der Angeklagte - etwa als Kommissionär - selbst
Verkaufsbemühungen
unternehmen sollte, noch ergibt sich aus ihnen, dass die
Vortäter Absatzbemühungen
entfaltet haben. Das Bemerken, der Angeklagte habe
gewerbsmäßig
gehandelt, soweit er Absatzbemühungen der Vortäter
durch eigene
Tätigkeiten unterstützte (vgl. UA S. 12), kann
konkrete Feststellungen nicht
ersetzen. Danach kann - je nach Sachlage - in den genannten
Fällen bloße
Hilfe bei der Vorbereitung des künftigen Absatzes (vgl. BGH
NJW 1989, 1490)
oder aber auch versuchte Hehlerei (vgl. BGH NStZ 1994, 395f.)
vorliegen."
Ergänzend bemerkt der Senat, dass nach den zu diesen
Fällen getroffenen
Feststellungen die vom Angeklagten vorgenommenen Tätigkeiten
(Verän-
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derung der Fahrzeugidentifizierungsnummer - Fall B. II. 3. - und
Verstecken
eines gestohlenen Fahrzeuges zur Ermöglichung der
Weiterveräußerung - Fall
B. II. 5. -) vor dem Hintergrund des übrigen Beweisergebnisses
zumindest die
Annahme jeweils einer versuchten Hehlerei nahe legen. Zur rechtlichen
Einordnung
dieser Handlungen verweist der Senat auf Ziffer 2 b) seines
Aufhebungsbeschlusses
vom 20. Juli 2004, der vom Tatrichter möglicherweise insoweit
nicht zur Kenntnis genommen worden ist.
Winkler Miebach von Lienen
Becker Hubert |