BGH,
Beschl. v. 15.9.2005 - 3 StR 292/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 292/05
vom
15.09.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15.09.2005
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Flensburg vom 14.03.2005 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2
StPO); jedoch wird der in Dänemark erlittene Freiheitsentzug
im Verhältnis
1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Winkler Miebach von Lienen
Becker Hubert |