BGH,
Beschl. v. 16.4.2003 - 2 StR 85/03
2 StR 85/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. April 2003
in der Strafsache gegen
wegen Vollrauschs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16.
April 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 28. Oktober 2002 mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben
a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
b) soweit eine Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in
zwei Fällen und Vollrauschs unter Einbeziehung einer
Freiheitsstrafe von neun Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichtes
Eschweiler vom 23. September 2002 (das in den
Entscheidungsgründen fälschlicherweise als ein Urteil
des Amtsgerichtes Düren bezeichnet wird - UA S. 6) zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt
sowie den im Urteil des Amtsgerichtes Eschweiler angeordneten Entzug
der Fahrerlaubnis aufrechterhalten.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision, die die Verletzung
sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch und den
Einzelstrafaussprüchen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO
unbegründet. Keinen Bestand haben können aber die
Gesamtstrafe und die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in
einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StPO.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die erste ihm zur Last
gelegte als Körperverletzung gewertete Tat im Sommer oder
Herbst 1999 begangen. Am 15. Juli 1999 wurde er aber durch das
Amtsgericht Düren (Az. 12 Ds 42 Js 51/99 - 458/99) zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung
ausgesetzt wurde, verurteilt. Die Strafe ist ersichtlich noch nicht
erlassen. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht
prüfen müssen, ob nicht mit dieser Strafe eine
Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu bilden war. Das Urteil des
Amtsgerichtes Düren vom 15. Juli 1999 würde dann eine
Zäsur bedeuten, es wären zwei Gesamtstrafen zu
bilden, eine aus der Strafe für die Tat vom Sommer/Herbst 1999
(Freiheitsstrafe von vier Monaten) mit der Strafe aus dem Urteil des
Amtsgerichtes Düren (Freiheitsstrafe von sechs Monaten) sowie
eine weitere Gesamtstrafe aus den Strafen für die Taten vom
Mai/Juni 2001 (Freiheitsstrafe von sechs Monaten) und vom 11. November
2001 (Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten) und der Strafe
aus dem Urteil des Amtsgerichtes Eschweiler vom 23. September 2002.
Diese unterbliebene Gesamtstrafenbildung beschwert den Angeklagten, da
der Senat nicht ausschließen kann, daß die neu zu
bildenden Gesamtfreiheitsstrafen jeweils für sich
aussetzungsfähig wären und - vor allem angesichts der
Ausführungen der Strafkammer zur Frage der Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt - eine Strafaussetzung zur Bewährung
beider neu zu bildender Gesamtfreiheitsstrafen nicht von vorneherein
ausgeschlossen werden kann.
Der Senat hat die an sich rechtsfehlerfreie Ablehnung der Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt mit aufgehoben, um
Widersprüche zwischen der Entscheidung über
Strafaussetzung zur Bewährung und derjenigen über die
Unterbringung zu vermeiden. Eine möglicherweise erforderliche
Täterprognose müßte nämlich auf
denselben Gesichtspunkten beruhen.
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