BGH,
Beschl. v. 16.4.2007 - 5 StR 134/07
5 StR 134/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16.4.2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16.4.2007 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 4. Dezember 2006 gemäß § 349
Abs. 4 StPO im gesamten Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an
eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit
mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die
Revision des Angeklagten erzielt mit der allein erhobenen
Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg.
Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 22.
März 2007 zur Strafzumessung des Landgerichts
ausgeführt:
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„Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben.
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Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass das Schwurgericht es bei
der Festsetzung der Einsatzstrafe unterlassen hat, die erste
Alternative des § 213 StGB zu erörtern. Dies war hier
aus Rechtsgründen unerlässlich (vgl. BGH NStZ 1995,
83 Nr. 10; BGH NStZ-RR 2000, 80 Nr. 3; Senat, Beschlüsse vom
12. Juni 2002 - 5 StR 221/02 - und vom 11. Dezember 2006 - 5 StR 457/06
-).
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Der genannte Rechtsfehler berührt zwar die andere Einzelstrafe
nicht. Da indes nicht auszuschließen ist, dass diese von der
Bemessung der Einsatzstrafe beeinflusst ist, und um dem neuen
Tatrichter eine umfassende Bewertung zu ermöglichen, sollten
alle Strafaussprüche in dessen Beurteilung gestellt werden.
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Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es nicht. Neue, die nicht in
Widerspruch zu den bisherigen stehen, können getroffen
werden.“
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Dem kann sich der Senat auch nicht vor dem Hintergrund der durchaus
maßvollen Bestrafung des Angeklagten verschließen,
zumal das Landgericht nach sachverständiger Beratung auch
hinsichtlich des versuchten Totschlags noch von einer psychischen
Beeinträchtigung des Angeklagten ausgegangen ist, die durch
die Aufregung des Angeklagten infolge der von K. hervorgerufenen
Verletzungen mitverursacht worden ist (UA S. 20). Es liegt deshalb
nahe, dass der durch die Kränkung hervorgerufene Zorn des
Angeklagten noch angehalten und als nicht durch rationale
Erwägung unterbrochene Gefühlsaufwallung fortgewirkt
hat (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 213 Rdn.
9a m.w.N.).
Solches wird der neu berufene Tatrichter zu prüfen haben, der
bei dem ersichtlich alkoholkranken Angeklagten (UA S. 4) auch die
Verhängung
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einer Maßregel gemäß § 64 StGB in
seine Würdigung einbeziehen wird. Um dies zu
ermöglichen, hat der Senat den gesamten Rechtsfolgenausspruch
aufgehoben.
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