BGH,
Beschl. v. 16.4.2008 - 5 StR 100/08
5 StR 100/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16.4.2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16.4.2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg
vom 5. Oktober 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Der Senat kann im Blick auf die Gesamtargumentation des Landgerichts
ausschließen, dass die Beurteilung zur
uneingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten
bei Begehung der Tat ohne den rechtsfehlerhaft verwerteten Eindruck von
dessen Verhalten bei der Urteilsverkündung ein anderes
Ergebnis erbracht hätte.
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