BGH,
Beschl. v. 16.8.2000 - 3 StR 253/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 253/00
vom
16. August 2000
in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2.
auf dessen Antrag, am 16. August 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 18. August 1999, soweit es ihn betrifft,
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Mit seiner
Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO
unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet.
Dagegen hat es zum Strafausspruch Erfolg. Die
Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind in zweierlei
Hinsicht rechtsfehlerhaft.
1. Soweit das Landgericht zunächst zu Lasten des Angeklagten
den beträchtlichen Umfang der Haupttat, die Höhe des
eingetretenen Schadens, die Anzahl der Geschädigten und die
Vielzahl der betrügerischen Einzelakte gewürdigt hat,
hat es nicht beachtet, daß die Strafe jedes von mehreren
Tatbeteiligten nach dem Maß seiner individuellen Schuld
zuzumessen ist (vgl. BGH NJW 1984, 2539, 2541). Maßgeblich
für die Bemessung der Strafe des Gehilfen ist daher das im
Gewicht seines Tatbeitrages zum Ausdruck kommende Maß seiner
Schuld, wenn auch unter Berücksichtigung des ihm zurechenbaren
Umfangs oder der Folgen der Haupttat (vgl. BGHSt 29, 239, 243 f.; BGH
NStZ 1981, 394; BGH wistra 1983, 116 f.).
Der Tatbeitrag des Angeklagten erschöpfte sich hier aber
darin, daß er zum einen sein Amt als
geschäftsführendes Organ (Verwaltungsrat) der R. T.
C. (RTC) auch dann noch weiter ausübte, als er erkannt hatte,
daß die Mitangeklagten F. und Fr. diese Firma allein zum
Abschluß betrügerischer
Kapitalanlagengeschäfte betrieben, und es damit
ermöglichte, daß die Gesellschaft ihren Sitz in der
Schweiz beibehalten und damit vermeintlich ein gewisses Maß
an Seriosität ausstrahlen konnte. Zum anderen nahm der
Angeklagte auf Anweisung des Mitangeklagten F. von den Konten der
Gesellschaft, auf denen die Gelder der betrügerisch
getäuschten Kunden eingegangen waren, Überweisungen
und Barabhebungen vor, wobei er die Bargeldbeträge an F.
übergab oder übermittelte, der sich bzw. den
Mitangeklagten Fr. hieran rechtswidrig bereicherte. Damit hat der
Angeklagte die Betrugstat der Mitangeklagten F. und Fr. aber nur durch
solche Handlungen gefördert, die für den Eintritt des
eigentlichen Taterfolges der betrügerischen Einzelakte von
untergeordneter Bedeutung waren. Sie waren im wesentlichen auf das
Mitwirken am Aufrechterhalten der Fassade eines seriösen
Kapitalanlagenunternehmens beschränkt. Die
Schadenshöhe, die Zahl der Geschädigten und die
Vielzahl der betrügerischen Einzelakte hätten dem
Angeklagten daher nur nach dem Gewicht seines hierzu geleisteten, nicht
sonderlich gewichtigen Tatbeitrages schulderhöhend zugerechnet
werden dürfen. Dies hat das Landgericht verkannt. Es hat
außerdem nicht beachtet, daß die
betrügerischen Einzelakte, die durch den Eingang der
Kundengelder auf den Geschäftskonten der RTC bereits beendet
waren, bevor der Angeklagte das betrügerische
Geschäftsgebaren der RTC erkannt hatte, seinem Tatbeitrag
nicht zurechenbar sind.
2. Außerdem hat das Landgericht dem Angeklagten
strafschärfend angelastet, daß er "weiterhin"
bereitwillig seinen Tatbeitrag leistete, nachdem er die
betrügerische Vorgehensweise der RTC erkannt hatte, und durch
seine Mitwirkung den Betrieb von der Schweiz aus verbunden mit dem
entsprechenden "Eindruck von Seriosität"
gewährleistete. Hierin liegt ein Verstoß gegen
§ 46 Abs. 3 StGB, denn das Landgericht hat damit gerade den
Umstand zu Lasten des Angeklagten gewertet, der überhaupt erst
seine Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug begründete.
Die Strafe des Angeklagten muß daher neu zugemessen werden.
Rissing-van Saan Winkler Pfister von Lienen Becker |