BGH, Beschl. v. 16.8.2006 - 2 StR 303/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 303/06
vom
16.8.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16.08.2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen
vom 10. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch
wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen
Mordes in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in
Tateinheit mit Brandstiftung mit zweifacher Todesfolge verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
1. Zur Klarstellung des Schuldspruchs bemerkt der Senat:
Der Angeklagte hat durch den Brandanschlag zwei Menschen getötet.
Bei gleichartiger Tateinheit ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu
bringen, wie oft der Tatbestand verwirklicht wurde (Meyer-Goßner,
StPO 49. Aufl. § 260 Rdn. 26).
2. Soweit das Landgericht auch das Mordmerkmal Heimtücke bejaht
hat, verkennt es allerdings, dass Arglosigkeit des Tatopfers schon dann
nicht gegeben ist, wenn es in der konkreten Tatsituation mit
ernsthaften Angriffen auf seine körperliche Unversehrtheit rechnet
(BGHSt 48, 207, 210; BGHR StGB § 211
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Abs. 2 Heimtücke 13, 17, 27). Entgegen der Ansicht des
Landgerichts sprach deshalb die Tatsache, dass die Tatopfer hier -
nachdem der Angeklagte gewaltsam in ihre Wohnung eingedrungen war -
sich zwar nicht eines tödlichen Angriffs versahen, wohl aber
Schläge des Angeklagten befürchteten, der schon in der
Vergangenheit gegen sie gewalttätig geworden war und sie mit dem
Tode bedroht hatte, gerade gegen die Annahme ihrer Arglosigkeit. Soweit
das Landgericht die Arglosigkeit der Tatopfer auch damit begründet
hat, dass die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem
unmittelbaren Angriff so kurz war, dass ihnen keine Möglichkeit
geblieben sei, dem Angriff irgendwie zu begegnen, bestehen auch gegen
diese Würdigung des Landgerichts erhebliche Bedenken. Die Tatopfer
hatten nicht nur das gewaltsame Eindringen des Angeklagten bemerkt,
sondern Karin S. konnte noch die Polizei per Handy benachrichtigen und
Josef A. die Schlafzimmertür zunächst zuhalten. Da das
Landgericht insgesamt vier Mordmerkmale angenommen, für die
besondere Schuldschwere jedoch das Vorliegen auch nur eines
Mordmerkmals rechtsfehlerfrei für ausreichend erachtet hat, ist
aber jedenfalls ein Beruhen des Urteils im Schuld- und Strafausspruch
auszuschließen.
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