BGH,
Beschl. v. 16.12.2008 - 4 StR 552/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 552/08
vom
16. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Dezember
2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts
Schwerin vom 28. Mai 2008, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit
eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge
gemäß § 67 Abs. 2 StGB unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer
Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat
es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts
rügt.
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Die Überprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs.
2 StPO). Auch der Maßregelausspruch hält der
rechtlichen Nachprüfung stand.
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Die Sache ist indes an das Landgericht zurückzuverweisen, weil
nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB das Gericht bei der Anordnung der
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen
Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen soll, dass ein
Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Diese
Entscheidung hat das Landgericht unterlassen.
3
Der Angeklagte ist durch eine solche nachträgliche
Entscheidung unter keinen Umständen beschwert. Denn im
Zusammenhang mit § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB ist
gewährleistet, dass auch beim Vorwegvollzug eines Teils der
Freiheitsstrafe eine Aussetzung des Strafrestes nach
Verbüßung der Hälfte möglich ist.
Darauf ist nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB bei der Berechnung des
vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe Bedacht zu nehmen (vgl.
BTDrucks. 16/1110 S. 14). Im Übrigen hat der Gesetzgeber die
Vorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB als "Soll-Vorschrift"
ausgestaltet, um dem Gericht im Einzelfall, namentlich bei aktuell
dringender Therapiebedürftigkeit des Betreffenden, die
Möglichkeit zu eröffnen, es beim Vorwegvollzug der
Maßregel nach § 67 Abs. 1 StGB zu belassen (vgl.
BTDrucks. aaO). Schließlich wird dem Gericht hierdurch
ermöglicht, bei seiner Entscheidung zu
berücksichtigen, dass die Neuregelung nach dem
gesetzgeberischen Willen nicht zu einer Verlängerung der
Gesamtdauer des Freiheitsentzuges führen darf und das Gericht
deshalb, wenn eine solche Verlängerung im Einzelfall zu
befürchten wäre, im Rahmen des ihm
eingeräumten Ermessens auf die Umkehr der
Vollstreckungsreihenfolge zu verzichten haben wird (vgl. BGH, Beschluss
vom 9. August 2007 - 4 StR 283/07 m.w.N.).
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Die Zurückverweisung erfolgt an eine als Schwurgericht
zuständige Strafkammer, da das Verfahren gegen den
Mitangeklagten, bei dem Jugendstrafrecht angewendet werden konnte,
rechtskräftig abgeschlossen ist.
5
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer |