BGH,
Beschl. v. 16.2.2005 - 3 StR 11/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 11/05
vom
16.02.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16.02.2005
gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 26. August 2004 wird verworfen; jedoch wird der
Urteilstenor
dahin ergänzt, daß die in den Niederlanden erlittene
Auslieferungshaft
im Verhältnis 1 : 1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen
Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels
in zwei Fällen und wegen Vergewaltigung in fünf
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von acht Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte
mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die
Verletzung
sachlichen Rechts rügt.
Auf die Sachrüge war die Urteilsformel um die Festsetzung des
Anrechnungsmaßstabes
für die von dem Angeklagten in den Niederlanden erlittene
Auslieferungshaft zu ergänzen (§ 51 Abs. 4 Satz 2
StGB). Im Hinblick darauf,
daß Anhaltspunkte für eine andere Anrechnung als im
Verhältnis 1 : 1 nicht ersichtlich
sind, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den
Anrechnungsmaßstab
selbst bestimmt (vgl. BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3;
Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 51 Rdn. 18, 19).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund
der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des
Generalbundesanwalts be-
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merkt der Senat: Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der
Angeklagte
wegen schweren Menschenhandels in zwei Fällen auch in der
Alternative
des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Die
Rüge der Verletzung des
§ 261 StPO (Vernehmung des Ermittlungsrichters T. ) ist
jedenfalls unbegründet,
weil die Angeklagten geständig waren und der Senat deshalb
ausschließen
kann, daß das Urteil auf dem geltend gemachten
Verfahrensfehler
beruht.
Winkler Miebach von Lienen
Becker Hubert |