BGH,
Beschl. v. 16.1.2002 - 1 StR 519/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 519/01
vom
16. Januar 2002
in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Januar 2002
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Konstanz vom 31. Juli 2001 dahin ergänzt, daß die in
dieser Sache in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im
Verhältnis eins zu eins auf die hier verhängte Strafe
angerechnet wird.
Im übrigen wird die Revision als unbegründet
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der
Anrechnung der in der Schweiz vom Angeklagten erlittenen
Freiheitsentziehung in dieser Sache und der Festsetzung des
Maßstabs hierfür. Da nur ein
Anrechnungsmaßstab eins zu eins in Betracht kommt, hat der
Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts den
Anrechnungsmaßstab entsprechend § 354 Abs. 1 StPO
selbst bestimmt.
Im übrigen ergab die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es
nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel
entstandenen Kosten freizustellen.
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