BGH,
Beschl. v. 16.1.2003 - 1 StR 352/02
1 StR 352/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Januar 2003
in der Strafsache gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Januar 2003
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 26. Februar 2002 wird als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrügen greifen aus den Erwägungen in der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. September 2002 nicht
durch.
Die Beweiswürdigung der durch zwei Sachverständige
beratenen Strafkammer zur Frage der Schuldfähigkeit begegnet
keinen rechtlichen Bedenken. Unrechtseinsicht und
Hemmungsvermögen beziehen sich immer auf den konkreten
Rechtsverstoß (Senat, Beschluß vom 27. Juni 2000 -
1 StR 242/00 -;
Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 72). Die hier
abgeurteilten Taten und ihre Begehungsweise ließen eine
erhebliche Einschränkung oder gar eine Aufhebung der
Schuldfähigkeit schon von vorneherein eher fernliegend
erscheinen.
Die von der Strafkammer vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach
§ 46a Nr. 2, § 49 Abs. 1 StGB ist nicht
tragfähig begründet, weil dazu die - hier nur
teilweise - Schadenswiedergutmachung allein nicht ausreicht. Das
beschwert den Angeklagten jedoch nicht.
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