BGH,
Beschl. v. 16.1.2003 - 3 StR 454/02
3 StR 454/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 454/02
vom
16. Januar 2003
in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 16. Januar 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 21. Mai 2002 im Maßregelausspruch dahin
geändert, daß der Ausspruch über das
Berufsverbot auf das Verbot der medizinischen Behandlung von Personen
weiblichen Geschlechts beschränkt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Auf die Revision des Angeklagten war der Maßregelausspruch zu
ändern. Der Generalbundesanwalt hat insoweit
ausgeführt:
"Das Berufsverbot bedarf der Einschränkung (vgl. BGHR StGB
§ 70 Umfang, zulässiger 2). Der Angeklagte ist
ausschließlich wegen (sexuell gefärbter) Straftaten
zum Nachteil weiblicher Patienten verurteilt worden. Für die
Befürchtung, dass von ihm auch Gefahren für Personen
männlichen Geschlechts ausgehen könnten, fehlt
jeglicher Anhalt. Das angefochtene Urteil stützt vielmehr die
Annahme, die Tathandlungen seien nicht medizinisch, sondern
geschlechtlich motiviert gewesen, ersichtlich auch auf die
vergleichsweise geringe Anzahl männlicher Patienten, die sich
den hier relevanten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden unterzogen
haben (vgl. UA S. 4, 39)."
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es ist nicht unbillig, daß der Angeklagte die Kosten des
Revisionsverfahrens (§ 473 Abs. 4 StPO) zu tragen hat (vgl.
Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 26).
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