BGH,
Beschl. v. 16.1.2003 - 4 StR 457/02
4 StR 457/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Januar 2003
in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum schweren Raub u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 16. Januar 2003 gemäß
§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 2
der Urteilsgründe wegen Brandstiftung verurteilt worden ist.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und
die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Siegen vom 7. Mai 2002 dahin geändert, daß er der
Beihilfe zum schweren Raub, der schweren räuberischen
Erpressung und der Brandstiftung schuldig ist.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub,
wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Brandstiftung
in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
und drei Monaten verurteilt und eine Maßregelanordnung nach
§§ 69, 69 a StGB getroffen. Hiergegen wendet sich der
Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und
materiellen Rechts rügt.
Soweit der Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe auch
wegen Brandstiftung verurteilt worden ist, wird das Verfahren auf
Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154
Abs. 2 StPO eingestellt, weil die bisherigen Feststellungen es
zweifelhaft erscheinen lassen, ob der Angeklagte an dieser Tat
(mit-)täterschaftlich beteiligt war; die bloße
Anwesenheit bei der Inbrandsetzung des Fluchtfahrzeugs reicht entgegen
der Ansicht des Landgerichts dazu nicht aus.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Brandstiftung im Fall
II 2 der Urteilsgründe wirkt sich auf die vom Landgericht
verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei
Monaten nicht aus. Zwar entfällt damit die insoweit
verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
Freiheitsstrafe. Angesichts der maßvollen Erhöhung
der Einsatzstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und der
Höhe der übrigen verbleibenden Einzelstrafen von drei
Jahren und einem Jahr und sechs Monaten schließt der Senat
aus,
daß die Strafkammer, hätte sie die nunmehr
entfallene Einzelstrafe außer Betracht gelassen, auf eine
niedrigere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe erkannt
hätte.
Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovic Ernemann |